Pauschalreisende müssen sich im Falle eines Flugausfalls an ihren Reiseveranstalter wenden und können den Ticketpreis nicht unmittelbar von der Airline zurückverlangen. Ansonsten würden sie übermäßig geschützt, meint der EuGH.
Die Koffer sind gepackt, die Vorfreude auf den Urlaub ist groß - und dann wird der Flug gestrichen. Pauschalreisende können dann grundsätzlich nur vom Reiseveranstalter Erstattung fordern und nicht direkt von der Airline, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Mittwoch. Das gilt auch, wenn der Veranstalter pleitegeht. Die EU-Staaten müssten ihrerseits sicherstellen, dass Reiseanbieter sich für den Fall eines Konkurses absicherten, damit Kunden nicht auf den Kosten sitzen bleiben (Urt. v. 10.07.2019, Rechtssache C-163/18).
Vor dem EuGH ging es um einen Fall aus den Niederlanden. Die Urlauber hatten bei einem Anbieter eine Pauschalreise nach Korfu gebucht und bezahlt. Der Flug wurde mangels Nachfrage wenige Tage vor Reisebeginn annulliert. Der Reiseanbieter ging kurz darauf pleite und zahlte den Kunden ihr Geld nicht zurück. Die verklagten daraufhin die Fluggesellschaft Aegaen Airlines auf Erstattung.
EuGH: Fluggäste sollen nicht übermäßig geschützt werden
Dem erteilte der EuGH nun eine Abfuhr. Fluggäste, die bereits beim Reiseveranstalter Anspruch auf Erstattung hätten, könnten dies nicht auch noch beim Luftfahrtunternehmen geltend machen, entschieden die Luxemburger Richter. Dies würde "zu einem ungerechtfertigten Übermaß an Schutz" der Fluggäste zu Lasten der Airlines führen.
In diesem Fall müssen nämlich die Ansprüche nach der EU-Richtlinie über Pauschalreisen und diejenigen Ansprüche aus der EU-Verordnung über die Fluggastrechte getrennt werden. Die in beiden Regelwerken vorgesehenen Rechte auf Erstattung seien nicht "kumulierbar", befand der EuGH. Sonst würden Fluggesellschaften für einen Teil der Verantwortung herangezogen, die dem Reiseveranstalter obliege.
Dass ein Reiseveranstalter wegen einer Insolvenz nicht in der Lage ist, Kunden den Reisepreis zu erstatten, sollte aus Sicht der Luxemburger Richter gar nicht vorkommen: Laut Richtlinie müsse ein Veranstalter nachweisen, dass auch im Fall eines Konkurses die Erstattung gezahlter Beiträge gesichert sei. Diese Absicherung durchzusetzen, sei Sache der EU-Staaten. Gibt es sie nicht, könnten geprellte Reisende den Staat auf Schadenersatz verklagen, so der EuGH.
dpa/mgö/LTO-Redaktion
EuGH zu Flugausfällen bei Pauschalreisen: . In: Legal Tribune Online, 10.07.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/36419 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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