Die niederösterreichische Waldschnepfenverordnung erlaubt die Jagd auf männliche Waldschnepfen während des Balzfluges. Das ist nach der Vogelschutzrichtline eigentlich verboten. Einen Grund für eine Ausnahme gibt es laut EuGH nicht.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat Österreich wegen der Jagd auf die Waldschnepfe gerügt. Der EuGH gab der Vertragsverletzungsklage der Kommission statt und stellte einen Verstoß gegen die Vogelschutzrichtlinie fest (Urt. v. 23.04.2020, Az. C-161/19). Der Nutzen der im österreichischen Bundesland Niederösterreich erlaubten Frühjahrsjagd auf die männliche Waldschnepfe während des Balzfluges sei nicht ersichtlich.
Das Land hatte argumentiert, dass die Erlaubnis nach einer Ausnahmeregelung der Vogelschutzrichtline gerechtfertigt sei. Die Ausnahmeregelung lässt für alle Vogelarten Abweichungen vom Jagdverbot zu, sofern es keine "andere zufriedenstellende Lösung" dafür gibt, die "vernünftige Nutzung" bestimmter Vogelarten "in geringen Mengen" zu ermöglichen. Österreich war der Auffassung, dass eine Frühjahrsbejagung ausschließlich männlicher Waldschnepfen "in geringer Menge" einer unbegrenzten Bejagung beider Geschlechter im Herbst vorzuziehen sei.
Dass dies tatsächlich der Fall sei, habe Österreich aber nicht nachgewiesen, entschied der EuGH. Als Hinweis dafür, dass das Land auf eher wackeliger Grundlage argumentiere, sah der EuGH auch die nachträgliche Verringerung der Abschusszahlen. Seien 2015 in Niederösterreich noch 1.410 der scheuen Waldschnepfen zum Abschuss freigegeben gewesen, sei die Zahl 2017 auf 759 korrigiert worden. Diese Korrektur beweise zur Genüge, dass die Behörden zum Stichtag nicht über belastbare Daten verfügten, um die für eine Ausnahme nötige "geringe Menge" zu definieren, so der EuGH.
acr/LTO-Redaktion
mit Materialien der dpa
EuGH gibt Vertragsverletzungsklage statt: . In: Legal Tribune Online, 23.04.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41396 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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