Seit vielen Jahren streiten sich Slowenien und Kroatien über ihren Grenzverlauf. Eine Entscheidung vom EuGH könnten die EU-Staaten aber nicht erwarten, so der Generalanwalt, der die Zuständigkeit bei den Mitgliedstaaten selbst sieht.
Der Grenzstreit zwischen Slowenien und Kroatien sollte nach Ansicht des Generalanwalts nicht vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) entschieden werden. Die Abgrenzung des nationalen Hoheitsgebiets sei eine völkerrechtliche Frage und falle deswegen nicht in die Zuständigkeit der EU und somit auch nicht des EuGH, befand Priit Pikamäe am Mittwoch in Luxemburg (Rechtssache C-457/18).
Die EU-Staaten Slowenien und Kroatien streiten seit vielen Jahren über ihren Grenzverlauf. Voraussetzung für den EU-Beitritt Kroatiens 2013 war, dass beide Länder sich verpflichteten, den Streit einem internationalen Schiedsgericht vorzulegen. Dies sprach die Bucht von Piran auf der Halbinsel Istrien zum größten Teil Slowenien zu.
Kroatien erkennt diesen Schiedsspruch jedoch nicht an, weil es aus dem gesamten Verfahren ausgestiegen war. Grund dafür war, dass Slowenien gegen die Prinzipien des Schiedsgerichts verstoßen hatte. Das Gericht selbst wertete diesen Verstoß allerdings nicht als so schwerwiegend, dass es das gesamte Verfahren beendete.
Nationale Hoheitsgrenzen gehen nur die Mitgliedstaaten etwas an
2018 verklagte die Regierung in Ljubljana ihren Nachbarn schließlich vor dem EuGH. Zagreb verletze den Wert der Rechtsstaatlichkeit sowie die Grundsätze der loyalen Zusammenarbeit in der Staatengemeinschaft, weil es den Schiedsspruch nicht anerkenne, so die Begründung.
Pikamäe betonte in seinen Schlussanträgen nun, dass die Festlegung der Grenze eine völkerrechtliche Frage sei, für die das Luxemburger Gericht nicht zuständig sei. Mit der Vertragsverletzungsklage könne nämlich lediglich ein unionsrechtswidriges Verhalten eines Mitgliedstaates festgestellt werden.
Auch auf den Wert der Rechtsstaatlichkeit und den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit könne sich Slowenien vor dem EuGH im Rahmen einer Schiedsvereinbarung nicht berufen, da die Union nicht Vertragspartei des Abkommens gewesen sei. Der Mitgliedstaat versuche indirekt den Schiedsspruch umzusetzen, was alledings nicht in den Zuständigkeitsbereich der Union falle.
dpa/mgö/LTO-Redaktion
EuGH-Generalanwalt verneint Zuständigkeit: . In: Legal Tribune Online, 11.12.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/39185 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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