Wer mit der Deutschen Bahn fahren will, muss sein Online-Ticket per SEPA-Lastschriftverfahren bezahlen können, auch wenn er kein Konto in Deutschland hat. Wenn das Unternehmen diese Zahlungsmethode anbietet, dann für alle, so der EuGH.
Die Deutsche Bahn darf Kunden mit einem Wohnsitz außerhalb Deutschlands nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) nicht verbieten, online gekaufte Tickets per Lastschriftverfahren zu bezahlen. Wenn diese Zahlungsart zugelassen sei, dürfe nicht vorgeschrieben werden, in welchem Land das zu belastende Konto geführt wird, entschied der EuGH am Donnerstag (Urt. v. 06.09.2019, Rechtssache C-28/18).
Hintergrund ist eine Klage österreichischer Verbraucherschützer gegen die Deutsche Bahn. Sie sind der Meinung, dass ein Unternehmen dem Verbraucher beim SEPA-Lastschriftverfahren nicht vorschreiben darf, in welchem Land er sein Konto zu führen habe. Dadurch, dass die Bahn ihren Kunden in den Beförderungsbedingungen jedoch vorschreibe, dass sie ihren Wohnsitz für diese Art der Zahlung in Deutschland haben müssen, schreibe sie implizit auch vor, dass das Konto dort sein müsse.
Der EuGH folgte dieser Argumentation nun. Die Europäische Verordnung über Überweisungen und Lastschriften in Euro stehe der Vertragsklausel der Bahn entgegen. Das Unternehmen würde so indirekt den Mitgliedsstaat bestimmen, in dem das Konto zu führen sei, weil die Verbraucher ein Zahlungskonto meistens dort hätten, wo sie wohnten.
EuGH: Verbraucher sollen nicht mehrere Konten führen müssen
Die Verordnung solle es den Verbrauchern aber gerade für jegliche Lastschriftzahlungen in der Union ermöglichen, ein einziges Zahlungskonto zu nutzen. So könnten nämlich Kontoführungsgebühren für mehrere Konten vermieden werden, erläuterten die Luxemburger Richter.
In dem Fall spiele es keine Rolle, wenn Verbraucher auch andere Zahlungsarten wie Kreditkarten, PayPal oder Sofortüberweisung nutzen könnten. Wenn der Zahlungsempfänger das Bezahlen im SEPA-Lastschriftverfahren anbiete, dürfte er die Zahlungsmethode – entgegen der Auffassung der Bahn – nicht an Voraussetzungen knüpfen, so der EuGH.
Außerdem hindert einen Zahlungsempfänger nach Auffassung der Luxemburger Richter auch nichts daran, das Missbrauchs- oder Zahlungsausfallsrisiko zu verringern, indem er zum Beispiel die Fahrkarten erst liefert beziehungsweise den Ausdruck erst ermöglicht, nachdem er die Bestätigung über den tatsächlichen Einzug der Zahlung erhalten hat.
Im Euro-Zahlungsraum SEPA (Single Euro Payment Area) wird nicht mehr zwischen grenzüberschreitenden und nationalen Zahlungen unterschieden. Das Verfahren ist für Euro-Zahlungen in den 28 EU-Staaten sowie in Island, Liechtenstein, Norwegen, Monaco, San Marino und der Schweiz nutzbar. Online-Bankgeschäfte sollen dabei innerhalb eines Arbeitstages abgewickelt werden.
mgö/LTO-Redaktion
Mit Materialien der dpa
EuGH zur Deutschen Bahn: . In: Legal Tribune Online, 06.09.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/37497 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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