Das deutsche Nachtflugverbot für Flüge von und nach dem Flughafen Zürich kann nach einer aktuellen Entscheidung des EuGH bestehen bleiben. Dem Begehren der Schweiz, die Maßnahmen nach deutschem Recht zu untersagen, wurde somit nicht entsprochen.
Seit Jahrzehnten streiten Deutschland und die Schweiz über den Fluglärm des grenznahen Flughafens Zürich. Im Anflug auf Zürich-Kloten überqueren die Flugzeuge südbadisches Gebiet. Verlängerungsverhandlungen über ein bis 2001 geltendes Abkommen beider Länder bezüglich der Nutzung des Luftraums scheiterten 2002. Daraufhin hatte Deutschland 2003 ein Nachtflugverbot erlassen, das den Überflug des Gebiets in der Woche zwischen 21 und Uhr und an Wochenenden zwischen 20 und 9 Uhr untersagt.
Hiergegen hatte die Schweiz zunächst Beschwerde bei der Europäischen Kommission eingelegt und später Klage vor dem Gericht der Europäischen Union (EuGH) erhoben.
In einer Entscheidung vom Donnerstag bestätigte das EuG die Ansicht der Kommission, dass es sich bei der deutschen Luftverkehrsregelung nicht um ein Verbot des Durchflugs des deutschen Luftraums für Flüge von und nach dem Flughafen Zürich handelt. Vielmehr ginge es um eine Änderung der betreffenden Flugwege. Diese Einschränkung ist nach Ansicht der Richter gerechtfertigt und verhältnismäßig, da Deutschland keine anderen Möglichkeiten zur Verfügung stehen, die Fluglärmbelastung für das nah gelegene und besonders lärmempfindliche Fremdenverkehrsgebiet zu verringern (Urteil v. 09.09.2010, T-319/05).
Gegen die Entscheidung des EuG kann nun binnen zwei Monaten Beschwerde eingelegt und somit eine Entscheidung des EuGH erzwungen werden.
EuGH: . In: Legal Tribune Online, 09.09.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1413 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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