Die Förderung des Goethe-Instituts durch Mittel des Bundeshaushalts verstößt nicht gegen Vorschriften des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Dies entschied das VG Berlin in einem am Dienstag bekannt gewordenen Urteil.
Die Bundesrepublik Deutschland fördert seit jeher das formal als privatrechtlicher Verein organisierte Goethe-Institut zum Zwecke der Pflege der internationalen kulturellen Zusammenarbeit und zur Vermittlung eines umfassenden Deutschlandbildes im Ausland. Nach dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dürfen die EU-Mitgliedstaaten wirtschaftliche Beihilfen aber nicht gewähren, bevor sie von der Europäischen Kommission genehmigt wurden. Ein unter Verstoß gegen das Durchführungsverbot gewährte Beihilfe ist rechtswidrig und verstößt gegen Gemeinschaftsrecht.
Das Verwaltungsgericht (VG) führte aus, dass ein Durchführungsverbot aber nur eingreift, wenn es sich bei der betreffenden Maßnahme um eine staatliche Beihilfe im Sinne des AEUV handelt. Dies sei hier nicht der Fall.
Beihilfen im Sinne des AEUV setzten nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) voraus, dass es sich bei dem Empfänger staatlicher Mittel um ein Unternehmen handelt, also eine eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit. Daran fehle es beim Goethe-Institut, das mit seiner aus Bundesmitteln geförderten Arbeit wesentliche staatliche Aufgaben wahrnehme.
Nach Art. 32 Abs. 1 des Grundgesetzes gehöre nämlich die Förderung der deutschen Sprache im Ausland ebenso wie die kulturelle Kooperation und Informationsarbeit im Rahmen der Pflege der auswärtigen Beziehungen zur nach außen gerichteten Kulturpolitik der Bundesrepublik (Urt. v. 21.02.2012, Az. VG 20 K 369.08).
Gegen die Förderung des Goethe Instituts klagte ein gemeinnütziges Dienstleistungsunternehmen auf dem Gebiet der internationalen Bildung und Qualifizierung. Die Klägerin beanstandete mit ihrer Feststellungsklage unter Berufung auf die genannten Bestimmungen, die Nichtberücksichtigung anderer Anbieter von Sprachkursen für ausländische Stipendiaten in Deutschland verzerre marktwidrig den Wettbewerb.
Dem folgte die 20. Kammer des VG nicht.
tko/LTO-Redaktion
VG Berlin zu staatlichen Beihilfen: . In: Legal Tribune Online, 27.03.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5875 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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