Das Bundeskabinett hat am Mittwoch eine Reform der Sicherungsverwahrung beschlossen. Danach wird es die Sicherungsverwahrung zukünftig nur noch geben, wenn sie bereits im Urteil angeordnet wurde. Ein neues Gesetz soll zudem Maßnahmen in den Fällen ermöglichen, in denen nach einem Urteil des EGMR Straftäter aus der Sicherungsverwahrung entlassen wurden.
Urspünglich durfte die Sicherungsverwahrung höchstens zehn Jahre lang dauern. 1998 hob der Gesetzgeber die Höchstgrenze auf - und zwar auch mit Wirkung für diejenigen, die sich schon in Sicherungsverwahrung befanden.
Im Mai 2010 bestätigte der EGMR (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) eine Entscheidung des Kammergerichts aus dem Dezember 2009, nach der diese Regelung gegen das in der Europäischen Menschenrechtskonvention festgeschriebene Verbot rückwirkender Strafen verstößt. Etwa 100 Männer sind daraufhin schon frei gekommen oder zukünftig wahrscheinlich noch freizulassen.
Nach langen Diskussionen über die Frage, was mit diesen Männern geschehen und wie die Regelung für die Zukunft aussehen soll, beschloss das Bundeskabinett am Mittwoch, dass die Sicherungsverwahrung künftig auf die wirklich gefährlichen Schwerverbrecher wie Sexual- und Gewalttäter beschränkt und die nachträgliche Sicherungsverwahrung abgeschafft wird.
Die Sicherungsverwahrung wird es künftig also nur noch dann geben, wenn sie im Urteil bereits angeordnet oder zumindest vorbehalten war. Vor allem die Möglichkeiten der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung werden dazu ausgebaut sowie die elektronische Aufenthaltsüberwachung der verurteilten Person ermöglicht.
Ausserdem soll das neue "Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter" (Therapieunterbringungsgesetz - ThUG) die Fälle erfassen, in denen infolge des EGMR-Urteils weiterhin als gefährlich eingestufte Straftäter aus der Sicherungsverwahrung entlassen werden oder bereits entlassen wurden.
Danach wird es möglich sein, psychisch gestörte Gewalt- und Sexualstraftäter zum Zwecke der Therapie in geeigneten Einrichtungen unterzubringen, soweit dies zulässig und zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist.
Zentrale Voraussetzung für die Anordnung der Therapieunterbringung ist in Anknüpfung an die vom EGMR zu Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe e EMRK entwickelten Voraussetzungen für eine Freiheitsentziehung das Vorliegen einer psychischen Störung und einer daraus resultierenden Gefährlichkeit.
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EGMR: . In: Legal Tribune Online, 21.10.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1766 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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