Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz: BRAK begrüßt Änderungen

plö/ LTO-Redaktion

10.09.2010

Anfang September hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften beschlossen. Die BRAK begrüßt diese im Wesentlichen.

Dabei kam es in Bezug auf das anwaltliche Berufsrecht auch zur Änderung des § 32 BRAO, was im Referentenentwurf des BMJ noch nicht vorgesehen war. In der Gesetzesbegründung ist nun klargestellt worden, dass von einer für eine Fristverlängerung nach § 42a Abs. 2 S.3 VwVfG erforderlichen "Schwierigkeit der Angelegenheit" auch dann auszugehen ist, wenn zur Aufklärung oder Ergänzung des Sachverhalts eine weitere Mitwirkungshandlung des Antragstellers erforderlich wird, wie etwa im Verfahren über die Befugnis zur Führung einer Fachanwaltsbezeichnung.

Nun kann die Frist in diesen Fällen um die für die Beibringung der erforderlichen Informationen oder Unterlagen erforderliche Zeit zuzüglich eines für die abschließende Prüfung und Entscheidungsfindung erforderlichen Zeitraums verlängert werden.

Im neuen § 73b BRAO ist ergänzt worden, dass Geldbußen aus der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in die Kassen der Rechtsanwaltskammern fließen werden. Andererseits haben die Kammern im Fall einer entsprechenden gerichtlichen Entscheidung auch die Auslagen und Ersatzansprüche der Betroffenen zu tragen.

Die BRAK (Bundesrechtsanwaltskammer) hat in einer Stellungnahme zum Referentenentwurf die vorgeschlagenen Änderungen im Wesentlichen begrüßt. Sie schlägt zudem auch eine Neufassung des § 88 Abs. 3 S. 3 BRAO vor, durch die das Wahlverfahren zum Vorstand einer Rechtsanwaltskammer erleichtert und sichergestellt werden soll, dass alle in den Kammervorständen vakanten Sitze tatsächlich besetzt werden.

Zitiervorschlag

Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz: . In: Legal Tribune Online, 10.09.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1428 (abgerufen am: 23.11.2024 )

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