Coronakrise: Sofort­hilfen können jetzt bean­tragt werden

30.03.2020

Vor einer Woche hat das Bundeskabinett Soforthilfen für kleine Unternehmen, Soloselbständige, Freiberufler und Landwirte von bis zu 50 Milliarden Euro verabschiedet. Nun können Betroffene ihre Anträge einreichen.

Die Coronakrise ist in der Wirtschaft deutlich zu spüren. Insbesondere kleine Unternehmen, Selbständige, Freiberufler und Landwirte sind betroffen und auf dringende Hilfe angewiesen. Der Bund hat darauf verhältnismäßig schnell reagiert: Am 23. März 2020 hat das Kabinett ein Soforthilfen-Paket von bis zu 50 Milliarden Euro verabschiedet. Der Bundestag und der Bundesrat haben die Beschlüsse zusammen mit dem Nachtragshaushalt beraten, vergangenen Freitag passierte das Gesamtpaket den Bundesrat.

Für die Auszahlung der Gelder* ist aber eine Umsetzung der Beschlüsse durch die Länder erforderlich. Nötig war dafür eine Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern. Eine Einigung über diese Verwaltungsvereinbarung erging nun am Sonntag. Die Geldern können ab jetzt von den Ländern abgerufen werden.

Im Einzelnen stellt die Verwaltungsvereinbarung insbesondere klar, wer wo einen Antrag stellen kann und welche Nachweise erforderlich sind. Antragsberechtigt sind danach Soloselbständige, Angehörige der Freien Berufe und kleine Unternehmen einschließlich Landwirte mit bis zu zehn Beschäftigten in Vollzeit, die eine inländische Betriebsstätte oder einen inländischen Sitz haben und bei einem deutschen Finanzamt gemeldet sind. Anträge könnten bis zum 31. Mai 2020 gestellt werden. Es soll dafür ein "möglichst unbürokratisches Antragsverfahren" eingerichtet werden, Anträge sollen auch elektronisch gestellt werden können.

Bis zu 15.000 Euro pro Unternehmen

Spannend ist vor allem auch die Frage, wie hoch die Soforthilfen ausfallen. Die Vereinbarung stellt dahingehend klar, dass Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten einmalig bis zu 9.000 Euro und Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten bis zu 15.000 Euro für drei Monate beantragen könnten. Voraussetzung ist, dass das Unternehmen durch die Coronapandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist und nicht bereits am 31. Dezember 2019 finanzielle Schwierigkeiten hatte.

Die Vereinbarung regelt noch einmal besonders, dass der Zuschuss unbedingt jetzt und in vollem Umfang den Unternehmen zu Gute kommen soll. Deshalb werde er bei den Steuervorauszahlungen für 2020 nicht berücksichtigt. Zwar ist der Zuschuss grundsätzlich steuerpflichtig, aber das wirkt sich erst dann aus, wenn die Steuererklärung für 2020 eingereicht werden muss, also frühestens im nächsten Jahr.

Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier (CDU) zeigte sich sehr zufrieden mit der Verwaltungsvereinbarung und deren Vollzugsregelungen. Er lobt, dass Bund und Länder "in Rekordzeit gemeinsam die notwenigen Voraussetzungen für eine schnelle Beantragung und Auszahlung der Corona-Soforthilfen geschaffen" haben. Auch Bundesfinanzminister Olaf Scholz (SPD) befürwortet diese Entwicklungen: "Es ist gut, dass Bund und Länder so eng zusammenarbeiten, damit die Hilfe zügig bei den Betroffenen vor Ort ankommt."

ast/LTO-Redaktion

*Zum Maßnahmenpaket der Bundesregierung haben die Kollegen von steuertipps.de ein kostenloses E-Book veröffentlicht. Es bietet Informationen dazu, wie Selbstständige, Freiberufler und kleine Unternehmen in Zeiten der Coronakrise Hilfe und Unterstützung vom Staat erhalten könne.

Das E-Book wird regelmäßig und kontinuierlich aktualisiert. Die jeweils aktuelle Version finden der Interessent in seinem Kundenbereich zum Download. Dafür muss er sich auf steuertipps.de einmalig ein Kundenkonto anlegen.

Zitiervorschlag

Coronakrise: . In: Legal Tribune Online, 30.03.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41149 (abgerufen am: 23.11.2024 )

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