Die in der Beurteilungsrichtlinie der Bundeswehr geregelte Bildung von Vergleichsgruppen im Rahmen planmäßiger Beurteilungen ist nicht mit der Soldatenlaufbahnverordnung vereinbar. Dies entschieden die Leipziger Richter mit Beschluss vom Mittwoch.
Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) hat entschieden, dass die Vergleichsgruppenbildung nach Funktionsebenen rechtmäßig ist, wenn die jeweilige Vergleichsgruppe hinreichend homogen zusammengesetzt ist. Bei der auf diese Weise gebildeten Vergleichsgruppe sei das Kriterium für die Gruppenzugehörigkeit, dass ihre Mitglieder Dienstposten mit im Wesentlichen gleichen Aufgaben innehaben und deshalb vergleichbaren Leistungsanforderungen unterworfen sind (Beschl. v. 25.10.2011, Az. 1 WB 51.10).
Geklagt hatte ein Soldat, der in einem Amt der Bundeswehr auf einem Dienstposten als Sachbearbeiter verwendet wird. Er hatte seine planmäßige Beurteilung mit der Begründung angegriffen, er sei von seinen Vorgesetzten in einer Vergleichsgruppe betrachtet worden, in die auch ein Dezernatsleiter und mehrere Sachgebietsleiter einbezogen waren.
Die Beurteilungsrichtlinie der Bundeswehr legt für planmäßige Beurteilungen Vergleichsgruppen der zu beurteilenden Soldaten fest, für die nicht die Besoldungsgruppe oder der Dienstgrad dieser Soldaten maßgeblich ist, sondern ausschließlich die Dotierung der Dienstposten (Bewertung durch Zuordnung zu einer oder mehreren Besoldungsstufen), auf denen sie eingesetzt sind. § 2 Abs. 4 Soldatenlaufbahnverordnung ermächtigt das Bundesministerium der Verteidigung dazu, in den Beurteilungsrichtlinien Vergleichsgruppen nach dem Dienstgrad, der Besoldungsgruppe oder der Funktionsebene zu bilden.
Nach Ansicht des BVerwG lässt die Dotierung eines Dienstpostens allein allerdings keine Rückschlüsse darauf zu, welche Aufgaben auf diesem wahrzunehmen sind. Die Richter beanstandeten außerdem die mangelnde Homogenität der Vergleichsgruppe des Antragstellers, in der einheitlich Sachbearbeiter und Soldaten mit Leitungsaufgaben betrachtet wurden. Die Beurteilung wurde deshalb aufgehoben.
tko/LTO-Redaktion
Mehr auf LTO.de:
Bundeswehrreform: Mit Waffengewalt für den Wohlstand
BVerfG zur Bundeswehr: Kampfmitteleinsätze im Landesinneren?
Muslime in der Bundeswehr: Das Kreuz mit der Scharia
BVerwG zur Bundeswehr: Beurteilungsrichtlinie verstößt gegen Soldatenlaufbahnverordnung . In: Legal Tribune Online, 26.10.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4666/ (abgerufen am: 04.07.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag