Das BVerwG hat am Donnerstag entschieden, dass die Hochschule für Film und Fernsehen "Konrad Wolf" Verwaltungsgebühren für die Erteilung einer straßenverkehrsrechtlichen Sondernutzungserlaubnis in Berlin zahlen muss.
Die Hochschule in Brandenburg bildet Studenten für Film- und Fernsehproduktionen aus. Dabei werden auch Übungsfilme auf öffentlichen Straßen des Landes Berlin gedreht. Für die damit verbundene Straßenbenutzung erhielt sie in Berlin eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung ("Drehgenehmigung"); für die Erteilung wurde eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 550 Euro festgesetzt. Dagegen wandte die Hochschule ein, sie könne sich auf persönliche Gebührenfreiheit berufen. Der von ihr gegen die Gebührenerhebung eingelegte Widerspruch blieb jedoch ohne Erfolg; für das Widerspruchsverfahren fiel eine weitere Gebühr in Höhe von 550 Euro an.
Auf die Klage der Hochschule hat das Verwaltungsgericht Berlin die Gebührenfestsetzungen aufgehoben; diese Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg geändert und die Klage abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat die Revision der Klägerin mit Ausnahme der Widerspruchsgebühr nun zurückgewiesen (Urt. v. 16. 12.201, Az. 3 C 43.09), die Filmhochschule muss also zahlen.
Nach Auffassung der Richter erfülle die Klägerin nicht die Voraussetzungen persönlicher Gebührenfreiheit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt); sie werde nicht nach dem Haushaltsplan des Landes Brandenburg für Rechnung des Landes verwaltet. Sie sei eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die einen eigenen Haushalt in Form eines Wirtschaftsplanes aufstelle.
Zwar werden im Haushaltsplan des Landes Brandenburg im Einzelplan 06 (Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur) die Landeszuweisungen an die Hochschule als Ausgaben des Landes aufgeführt; die Einzelheiten des Wirtschaftsplans der Hochschule werden im Landeshaushalt jedoch nur nachrichtlich als Erläuterungen wiedergegeben.
BVerwG: . In: Legal Tribune Online, 18.12.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2183 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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