Für alle Soldaten sind grundlegende Impfungen gegen klassische Krankheiten vorgesehen. Verweigert ein Soldat eine solche Basisimpfung, ist das laut BVerwG ein Dienstvergehen, wegen dessen Disziplinarmaßnahmen drohen können.
Verweigert ein Soldat den Befehl zur Teilnahme an einem Impftermin, liegt darin ein Dienstvergehen, das mit einer Disziplinarmaßnahme geahndet werden kann. Dies hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) mit einem kürzlich veröffentlichten Beschluss entschieden (Beschl. v. 22.12.2020, Az. BVerwG 2 WNB 8.20).
Ein Hauptfeldwebel verweigerte seine Basisimpfung. Dabei handelt es sich um eine für alle Soldaten vorgesehene, grundlegende Impfung zum Schutz gegen klassische Krankheitserreger wie Tetanus, Diphterie oder Keuchhusten – Covid-19 ist nicht erfasst. Der Hauptfeldwebel vertrat die Ansicht, sein Asthma und seine Neurodermitis seien auf eine frühere Impfung zurückzuführen und deshalb würden ihm durch die Impfung schwere Gesundheitsschäden drohen. Diese Einschätzung teilten die behandelnden Truppenärzte jedoch nicht und so wurde gegen den Hauptfeldwebel nach erneuter Befehlsverweigerung, sich impfen zu lassen, acht Tage Disziplinararrest verhängt, die strengste einfache Disziplinarmaßnahme. Das zuständige Truppendienstgericht billigte diese Anordnung.
Auch das BVerwG bestätigte die rechtlichen Einwände des Hauptfeldwebels nicht. Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr sei eine weitgehende Impfpflicht auferlegt, die im Soldatengesetz (SG) in § 17 SG ausdrücklich geregelt ist. Sie sei Teil der sogenannten soldatischen Gesunderhaltungspflicht. Diese beruhe auf der Erwägung, dass die Verbreitung übertragbarer Krankheiten die Einsatzbereitschaft des Militärs erheblich schwächen kann, erklärte das Gericht.
Eine Ausnahme davon sei nur dann gegeben, wenn objektiv eine erhebliche Gefahr für Leben oder Gesundheit des Soldaten bestünde. Dabei komme es aber nicht auf die subjektive Einschätzung des Soldaten an, da die vom Grundgesetz (GG) in Art. 87a Abs. 1 GG geforderte Funktionsfähigkeit gefährdet sei, wenn Befehle, die gesundheitliche Risiken beinhalten könnten, wie eine Gewissensentscheidung von der individuellen Einschätzung abhängen würden. Soldaten müssten gerade von Berufs wegen bei der Erfüllung von Befehlen erhebliche Gesundheitsrisiken hinnehmen, stellte das Gericht klar.
Allerdings könne die individuelle Gefahreneinschätzung des Soldaten bei der Bewertung des Dienstvergehens eine Rolle spielen. Im vorliegenden Fall sei der Einschätzung des Hauptfeldwebels Rechnung getragen worden, indem trotz wiederholter Befehlsverweigerung kein gerichtliches Disziplinarverfahren eingeleitet wurde.
ast/LTO-Redaktion
BVerwG zur Bundeswehr: . In: Legal Tribune Online, 18.01.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/44022 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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