Das Therapieunterbringungsgesetz ist bei verfassungskonformer Auslegung mit dem Grundgesetz vereinbar. Dies entschied der Zweite Senat des BVerfG in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss.
Der Wortlaut des Gesetzes müsse so ausgelegt werden, dass die Unterbringung nur dann angeordnet werden darf, wenn konkrete Umstände eine hochgradige Gefahr begründen, dass der Täter schwerste Gewalt- oder Sexualstraftaten begehen wird (Beschl. v. 11.07.2013, Az. 2 BvR 2302/11 und 2 BvR 1279/12).
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hielt die zwei Verfassungsbeschwerden für unbegründet, soweit sie sich mittelbar gegen die Vorschriften des Therapieunterbringungsgesetzes richteten.
Die angefochtenen fachgerichtlichen Entscheidungen seien dagegen nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Sie verletzten Art. 2 Abs. 2 S. 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz, weil die Fachgerichte nicht den verfassungsrechtlich gebotenen Verhältnismäßigkeitsmaßstab zugrunde gelegt hätten.
Experten hatten zuvor bezweifelt, dass das Gesetz verfassungskonform ist. Es sei ein Einzelfallgesetz, um die Entscheidung des EGMR auszuhebeln. Außerdem sei die Regelung zu unbestimmt, soweit sie für eine Unterbringung an eine "psychische Störung" anknüpfe.
dpa/age/LTO-Redaktion
BVerfG bestätigt Therapieunterbringung: . In: Legal Tribune Online, 08.08.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9314 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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