Ein Mieter aus Köln, der aus Sorge um persönliche Daten keine Funk-Rauchmelder in seiner Wohnung dulden will, ist vor dem BVerfG gescheitert. Das Gericht nahm seine Beschwerde nicht zur Entscheidung an.
Aus Sorge, die Geräte könnten manipuliert werden und ihn ausspähen, hatte der Mann sich geweigert, die von seiner Vermieterin – einer Wohnungsbaugesellschaft - ausgesuchten Rauchmelder in seiner Wohnung verbauen zu lassen. Seiner Meinung nach dienten die Geräte nicht allein dem Brandschutz, sondern seien mittels Ultraschallsensoren und Infrarottechnologie auch dazu geeignet, Bewegungsprofile von Personen zu erstellen, die sich in der Wohnung aufhielten. Sogar die Aufzeichnung von in der Wohnung geführten Gesprächen sei technisch möglich. Auf sein Angebot, auf eigene Kosten ein einfacheres, ohne Funktechnik ausgestattetes Modell in seiner Wohnung zu installieren, ging die Wohnungsbaugesellschaft jedoch nicht ein. Sie legte Wert auf die Funktechnik, um eine Fernwartung sämtlicher im Haus befindlicher Geräte über ein im Hausflur installiertes Steuerungsgerät zu ermöglichen.
Vor dem Kölner Amtsgericht und dem Landgericht Köln hatte die Vermieterin mit ihrer Klage gegen den renitenten Mieter Erfolg. Der müsse den Einbau der neuen Geräte dulden, so die Kölner Gerichte, da es sich um eine Modernisierungsmaßnahme im Sinne des § 555b Nr. 5 Bürgerliches Gesetzbuch handle. Überdies sei die Vermieterin nach § 49 Abs. 7 S. 2 der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zum Einbau von Rauchwarnmeldern verpflichtet.
Die gegen die Entscheidungen der Kölner Gerichte erhobene Verfassungsbeschwerde nahm das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gar nicht erst zur Entscheidung an.
Der Mann berufe sich letztlich nur darauf, dass die Geräte aus seiner Sicht manipuliert werden könnten, befanden die Karlsruher Richter. Aus dem von ihm während des Berufungsverfahrens in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten ergebe sich lediglich, dass mit krimineller Energie und erheblichem technischen Sachverstand eine Manipulation des Geräts möglich sei. Der Beschwerdeführer habe aber keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgebracht, dass die Vermieterin in der Lage und willens sei, entsprechende Maßnahmen auch tatsächlich durchzuführen.
Zudem dürfe der Vermieter grundsätzlich Geräte vorgeben, um durch die einheitliche Ausstattung mit einem bestimmten Gerät den Einbau und die spätere Wartung von Rauchwarnmeldern für das gesamte Gebäude "in einer Hand" bündeln und damit ein hohes Maß an Sicherheit gewährleisten zu können (BVerfG, Beschl. v. 08.12.2015, Az. 1 BvR 2921/15). Auch der Bundesgerichtshof (BGH) hatte unlängst entschieden, dass Mieter die von ihren Vermietern vorgegebenen Rauchmelder akzeptieren müssen.
mbr/LTO-Redaktion
BVerfG nimmt Verfassungsbeschwerde nicht an: . In: Legal Tribune Online, 19.01.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/18184 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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