Hausverbot für NPD-Vorsitzenden rechtmäßig: "Kein Wohl­füh­l­er­lebnis für alle Gäste"

09.10.2019

Der Ex-NPD-Chef ist mit seiner Verfassungsbeschwerde wegen Diskriminierung gescheitert. Ein Wellnesshotel hatte seine Buchung nicht bestätigt. Hoteliers dürfen aber selbst entscheiden, mit wem sie Verträge abschließen, so das BVerfG.

Der ehemalige NPD-Vorsitzende Udo Voigt muss nach langem Rechtsstreit sein Hausverbot in einem brandenburgischen Wellnesshotel akzeptieren. Der Politiker konnte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nicht davon überzeugen, wegen seiner politischen Überzeugung diskriminiert worden zu sein. Die Karlsruher Richter nahmen Voigts Verfassungsbeschwerde gar nicht erst zur Entscheidung an.

Weder aus dem allgemeinen Gleichheitssatz noch den speziellen Gleichheitsrechten aus Art. 3 Grundgesetz (GG) ergebe sich im Wege der mittelbaren Drittwirkung ein allgemeiner Grundsatz, wonach auch private Rechtsbeziehungen prinzipiell gleichheitsgerecht ausgestaltet werden müssten, teilte das Gericht am Mittwoch mit (Beschl. v. 27.08.2019, Az. 1 BvR 879/12).

Keine Verletzung des Diskriminierungsverbots

Voigt war von 1996 bis 2011 Chef der rechtsextremen Partei. Im Dezember 2009 wollte er mit seiner Frau vier Tage in Bad Saarow am Scharmützelsee verbringen. Das Hotel bestätigte die Buchung zunächst, schrieb ihm aber später, dass ein Aufenthalt nicht möglich sei. Als Voigt nachhakte, erteilte ihm das Hotel ein Hausverbot. Seine politische Überzeugung sei nicht mit dem Ziel des Hauses vereinbar, jedem Gast ein exzellentes Wohlfühlerlebnis zu bieten.

Dagegen zog Voigt bis vor den Bundesgerichtshof (BGH). Dieser bestätigte das Hausverbot 2012 grundsätzlich. Die bereits bestehende Buchung hätte das Hotel aber nicht wieder aufheben dürfen, ohne dass Voigt durch sein Verhalten dazu Anlass geliefert hätte. An dieser Entscheidung hatte auch das BVerfG nichts auszusetzen.

Der Senat verwies darauf, dass der allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG "kein objektives Verfassungsprinzip" enthalte, wonach private Rechtsbeziehungen prinzipiell gleichheitsgerecht zu gestalten wären. Auch mit Blick auf eine mittelbare Drittwirkung ergebe sich nichts anderes.

Grundsätzlich könne jede Person frei darüber entscheiden, mit wem sie wann unter welchen Bedingungen welche Verträge abschließe und wie sie hierbei von ihrem Eigentum Gebrauch machen wolle, erläutert das BVerfG. Ausnahmen davon, wie der Ausschluss vom gesellschaftlichen Leben oder das Ausnutzen einer Monopolstellung lägen nicht vor. Denn Voigt könne auch noch andere Hotels in dem Erholungsort nutzen, so die Begründung des Verfassungsgerichts.

Ergibt sich aus den speziellen Gleichheitsrechten eine strengere Bindung?

Offenlassen konnte das BVerfG die Frage, ob sich aus den verschiedenen speziellen Gleichheitsrechten aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG eine Drittwirkung ergeben kann. Dort ist unter anderem geregelt, dass niemand wegen seiner politischen Anschauung benachteiligt oder bevorzugt werden darf. Die Verfassungsrichter merkten an, dass sich daraus möglicherweise eine weitreichende und strengere Bindung ergeben könnte.

Voigt hätte aber auch das nicht weitergeholfen. Denn auch dann könne für die politische Anschauung kein absolutes Unterscheidungsverbot gelten, entschied der Senat. Die Verfassungsrichter teilten die Auffassung des BGH, wonach die Freiheitsrechte der Hotelbetreiberin überwiegen würden. Diese kann sich nach dem Beschluss auf ihr Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG und ihre unternehmerische Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG berufen.

Das BVerfG berücksichtigte, dass dem NPD-Politiker das Hausverbot schriftlich mitgeteilt wurde, er nicht öffentlich bloßgestellt wurde und ihm alternative Unterkünfte vorgeschlagen wurden. Zugute kam dem Hotel auch sein Erholungskonzept. Es sei zu befürchten gewesen, dass sich die Gäste durch den NPD-Politiker gestört fühlen würden, bestätigen die Verfassungsrichter den BGH. Dieser hätte zuvor polarisierende Äußerungen von sich gegeben, weswegen es wahrscheinlich zu Beschwerden, Protesten oder Stornierungen gekommen wäre.

mgö/LTO-Redaktion mit Material von dpa

Zitiervorschlag

Hausverbot für NPD-Vorsitzenden rechtmäßig: . In: Legal Tribune Online, 09.10.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/38061 (abgerufen am: 23.11.2024 )

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