Auch bei einem Rücktritt des Aufsichtsrats entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage gegen die Wahl des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft nicht ohne weiteres. Dies entschied der II. Zivilsenat am Dienstag.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) entfällt das Rechtsschutzbedürfnis nur, wenn eine erfolgreiche Wahlanfechtung, die grundsätzlich zur Nichtigkeit der Wahl von Anfang an führt, keine Rechtsfolgen hat. Dies sei allenfalls dann der Fall, wenn im Aufsichtsrat keine Beschlüsse gefasst wurden, bei denen es auf die Stimmen der Aufsichtsräte ankam, deren Wahl angefochten ist.
Da der Kläger als Aktionär keinen Einblick in die Vorgänge im Aufsichtsrat habe, müsse die beklagte Aktiengesellschaft die Sitzungen des Aufsichtsrats und die Stimmverhältnisse bei Abstimmungen darlegen, wenn sie sich auf den Wegfall des Rechtsschutzinteresses für die Wahlanfechtung berufen wolle, so der II. Zivilsenat (Urt. v. 19.02.2013, Az. II ZR 56/12).
Geklagt hatte ein Aktionär einer Aktiengesellschaft. Er beantragte, die Beschlüsse der Hauptversammlung über die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder für nichtig zu erklären. Diese hatten ihre Ämter innerhalb weniger Monate nach der Wahl nacheinander niedergelegt.
Das Landgericht hatte die Klage ohne Prüfung der vorgebrachten Anfechtungsgründe abgewiesen. Das Oberlandesgericht wies die Berufung des Aktionärs zurück.
Der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des BGH hob das Berufungsurteil nun auf und verwies die Sache zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurück.
tko/LTO-Redaktion
BGH zu Aufsichtsratswahlen: . In: Legal Tribune Online, 19.02.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8179 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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