BSG zur Explosion eines Heizkessels: Auch im Home­of­fice besteht Unfall­ver­si­che­rungs­schutz

22.03.2024

Ein Mann will im Homeoffice die Heizung aufdrehen und es kommt zur Explosion des Heizkessels mit schweren Verletzungsfolgen. Dann weigerte sich die gesetzliche Unfallversicherung, die Kosten zu tragen. Zu Unrecht, entschied nun das BSG.

Wer kommt für Verletzungen auf, die im Homeoffice durch eine Explosion des Heizkessels entstehen? Die gesetzliche Unfallversicherung, entschied am Donnerstag das Bundessozialgericht (BSG, Urt. v. 21.03.2024, Az. B 2 U 14/21 R). Wer sich bei Arbeiten an der heimischen Heizung verletzt, um im Homeoffice für eine erträgliche Raumtemperatur zu sorgen, erleide einen Arbeitsunfall.

Das Urteil ist Glück im Unglück für den Kläger. Der selbstständige Busunternehmer war bei einer Berufsgenossenschaft pflichtversichert. Sein Wohnzimmer nutzte er als häuslichen Arbeitsplatz für Büroarbeiten. Am Unfalltag holte der Mann seine Kinder von der Schule ab und arbeitete anschließend an seinem Schreibtisch im Wohnzimmer. Nachdem er festgestellt hatte, dass sämtliche Heizkörper im Haus kalt waren, begab er sich zur Überprüfung der Kesselanlage in den Heizungskeller. Beim Hochdrehen des Temperaturschalters kam es aufgrund eines Defekts der Heizungsanlage zu einer Verpuffung im Heizkessel. In deren Folge erlitt der Kläger schwere Augenverletzungen.

Die beklagte Berufsgenossenschaft war der Auffassung, es handele sich nicht um einen Arbeitsunfall. Dies bestätigten das Sozialgericht München (Urt. v. 04.10.2018, Az. S 33 U 325/17) und das Bayerische Landessozialgericht (Urt. v. 12.05.2021, Az. L 3 U 373/18). Es fehle der Zusammenhang zwischen Arbeitstätigkeit und Unfallursache. Dieser Sichtweise erteilte das BSG am Donnerstag eine klare Absage.

Versicherungsschutz auch im Homeoffice

Bei dem Vorfall habe es sich um einen Arbeitsunfall gehandelt: Das unfallbringende Drehen am Temperaturregler seiner Heizung stünde in einem sachlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit des Klägers im Homeoffice. Der Kläger habe – entgegen des gegnerischen Vortrags – nicht nur die Privaträume seiner Kinder, sondern auch seinen häuslichen Arbeitsplatz mit höheren Temperaturen versorgen wollen. Die Benutzung des Temperaturreglers war deshalb objektiv unternehmensdienlich und der Heizungsdefekt damit kein unversichertes privates Risiko, urteilte das Gericht.

Die von der Vorinstanz angeführte "eingebrachte Gefahr" unterbreche nicht den Ursachenzusammenhang. Bei unternehmensdienlichen Verrichtungen seien auch im Homeoffice die von privaten Gegenständen ausgehenden Gefahren versichert. Die Möglichkeiten, häusliche Arbeitsplätze sicher zu gestalten, rechtfertige keine Einschränkung des Versicherungsschutzes. Der Versicherungsschutz sei nicht an eine erfolgreiche Prävention geknüpft.

cho/LTO-Redaktion

* Hinweis: Zunächst hieß es, das Urteil sei nicht rechtskräftig. Das trifft nicht zu: Gegen Revisionsurteile des BSG gibt es kein Rechtsmittel.

Zitiervorschlag

BSG zur Explosion eines Heizkessels: . In: Legal Tribune Online, 22.03.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/54181 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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