Böhmermanns Klage vor dem VG Berlin: Bun­des­re­gie­rung will Kritik am "Sch­mäh­ge­dicht" nicht wie­der­holen

12.04.2019

Die Bundesregierung soll zugesagt haben, Angela Merkels Kritik an Jan Böhmermanns "Schmähgedicht" nicht zu wiederholen. Dem Gericht ist allerdings keine Einigung bekannt, der Verhandlungstermin am Dienstag findet statt.

Die Bundesregierung will die Kritik von Kanzlerin Angela Merkel (CDU) an einem umstrittenen Gedicht von Jan Böhmermann einem Medienbericht zufolge nicht wiederholen. Nach Informationen des Tagesspiegels (Freitag) sicherte die Bundesregierung dem Satiriker und Fernsehmoderator zu, die Kritik nicht mehr zu äußern. 

Böhmermann klagt derzeit vor dem Berliner Verwaltungsgericht (VG). In dem Streit geht es nicht mehr um den eigentlichen Text, der sich gegen den türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdogan richtete. Im Mittelpunkt steht stattdessen die Bewertung des Gedichts im Jahr 2016 durch Merkel, die es "bewusst verletzend" nannte. Sie hatte wenig später nach erster Kritik zugegeben, eine missliche Formulierung verwendet zu haben. Im Hauptantrag klagt Böhmermann laut einem Sprecher des VG auf Unterlassung, d.h. auf Zusage, das nicht öffentlich zu wiederholen, hilfsweise will er die Rechtswidrigkeit der Äußerung festgestellt wissen. 

Ob und was genau zugesagt wurde und ob die Bundesregierung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat, ist unklar. Die Bundesregierung wollte den Tagespiegel-Bericht am Donnerstagabend nicht kommentieren. Ein Regierungssprecher bat um Verständnis, "dass sich die Bundesregierung zu anhängigen Verfahren nicht äußert". Das Management Böhmermanns äußerte sich ebenfalls nicht. Dessen Anwalt ließ mitteilen, er sei an seine Schweigepflicht gebunden. Eine Sprecherin des VG teilte LTO mit, dem Gericht sei nicht von einer Unterlassungserklärung bekannt, der für Dienstag, den 16. April anberaumte Verhandlungstermin bleibt aus Sicht des Gerichts bestehen. 

Das damals in der ZDF-Sendung "Neo Magazin Royale" vorgetragene Gedicht über Erdogan hatte einen diplomatischen Eklat ausgelöst und am Ende für die Abschaffung der sog. Majestätsbeleidigung (§ 103 Strafgesetzbuch) gesorgt. Die Türkei hatte nach der Ausstrahlung rechtliche Schritte verlangt, Erdogan selbst ging sowohl straf- als auch zivilrechtlich gegen Böhmermann vor. Die Staatsanwaltschaft Mainz stellte ein Ermittlungsverfahren gegen den Showmaster aber ein. Das Landgericht Hamburg erachtete in einem Zivilverfahren Teile des Gedichts für rechtswidrig und entschied, dass Böhmermann "ehrverletzende" Verse des Gedichts nicht wiederholen darf. Das Hanseatische Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung im Mai 2018 und ließ die Revision nicht zu. Böhmermann, der in dem Verfahren vom Berliner Medienrechtler Christian Schertz von der Kanzlei Schertz Bergmann vertreten wird, hat aber Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Ein Termin zur Beratung in dem Verfahren (Az. 6 ZR 231/18) steht nach Auskunft einer Sprecherin des Bundesgerichtshofs noch nicht fest.

dpa/pl/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Böhmermanns Klage vor dem VG Berlin: . In: Legal Tribune Online, 12.04.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/34891 (abgerufen am: 23.11.2024 )

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