BGH zu Fluggastentschädigung bei Streik an Sicherheitskontrolle: Außer­ge­wöhn­li­cher Umstand bef­reit nicht immer von der Ver­ant­wor­tung

04.09.2018

Keine Entschädigung für Streiks als außergewöhnliche Umstände - so weit der Grundsatz der Fluggastrechte-VO. Annulliert die Airline einen Flug aber wegen eines Streiks an der Sicherheitskontrolle, muss sie ggf. dennoch zahlen, so der BGH.

Wird ein Flug gestrichen, ist das für die Passagiere mehr als ärgerlich: Die geplante Urlaubsreise oder der Geschäftstermin stehen plötzlich auf tönernen Füßen. Doch auch im Nachhinein droht oft Ungemacht, nämlich wenn die Geschädigten von der Fluggesellschaft eine Entschädigung verlangen. Die zieht sich gerne auf das Argument der sogenannten außergewöhnlichen Umstände zurück, im Volksmund auch bezeichnet als "Höhere Gewalt". 

Art. 5 Abs. 3 der europäischen Fluggastrechte-Verordnung (VO) Nr. 261/2004 sieht vor, dass in diesem Fall keine Zahlung geleistet werden muss. Zu solchen außergewöhnlichen Umständen zählt nach ständiger Rechtsprechung auch ein Flughafenstreik, für den die einzelne Airline i. d. R. nichts kann. Wird allerdings nur die Sicherheitskontrolle eines Flughafens bestreikt, kann sie durchaus ersatzpflichtig sein, entschied am Dienstag der Bundesgerichtshof (BGH) (Urt. v. 04.09.2018, Az. X ZR 111/17).

Streik muss kein außergewöhnlicher Umstand sein

Der Ausgangsfall stammte aus Hamburg, von wo ein Ehepaar am 9. Februar 2015 eine Urlaubsreise nach Lanzarote starten wollte. Weil aber an diesem Tag die Passagierkontrolle am Hamburger Flughafen bestreikt wurde, annullierte die Airline den Flug und schickte das Flugzeug stattdessen ohne Passagiere auf die kanarische Insel. Das Paar forderte für den Ausfall von dem Unternehmen eine Entschädigung nach Art. 5 Abs. 1 der Fluggastrechte-Verordnung (Fluggastrechte-VO), was dieses aber ablehnte. Dagegen zog das Paar schließlich vor Gericht.

Dort hatte man zunächst keinen Erfolg, da in der bestreikten Kontrolle ein außergewöhnlicher Umstand zu sehen sei, der die Airline von ihrer Entschädigungspflicht freistelle, so die unteren Instanzen. Von dem Streik seien außerdem zahlreiche Passagiere des Lanzarote-Flugs betroffen gewesen, befand das Landgericht (LG) Hamburg im Berufungsverfahren. Zwar wurden nicht alle Kontrollpunkte bestreikt, doch an den weiterhin geöffneten habe sich ein solcher Andrang gebildet, dass es nicht möglich gewesen wäre, die Menschen sorgfältig zeitig bis zum Abflug zu kontrollieren. Daher habe ein Sicherheitsrisiko bestanden, das die Annullierung rechtfertige.

Der BGH hob das Urteil nun auf und verwies die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurück nach Hamburg. Der für Reiserecht zuständige X. Zivilsenat sah den Streik "zwar grundsätzlich geeignet, außergewöhnliche Umstände zu begründen", betonte aber: "[...] Dies setzt nach der Fluggastrechteverordnung jedoch voraus, dass sich die Folgen des Ausstands nicht mit zumutbaren Maßnahmen abwenden lassen und diese Folgen die Absage des Flugs notwendig machen." Anders gesagt: Hätte die Airline den Umstand verhindern können, kann sie sich im Nachhinein nicht darauf berufen.

Zu hohe Anforderungen an Airlines?

Aus den Feststellungen des LG Hamburg ergebe sich nicht, dass die Airline aufgrund der überfüllten Passagierkontrollen auf dem Flug überhaupt keine Reisenden hätte mitnehmen können. Aufgrund des Sicherheitsrisikos habe man den Flug ohnehin nicht von sich aus streichen dürfen. Denn für die Sicherheit des Fluges sei die Luftsicherheitsbehörde zuständig. Solange keine Anhaltspunkte für ein konkretes Sicherheitsrisiko vorgelegen hätten, könne man die Absage damit nicht erklären.

Thomas Ubber, Seniorpartner der Wirtschaftskanzlei Allen&Overy in Frankfurt, sieht die Entscheidung zwiegespalten, wie er gegenüber LTO erklärte. Zwar sei es gut, dass der BGH nun klargestellt habe, dass auch Streiks an Passagierkontrollen grundsätzlich außergewöhnliche Umstände begründen könnten. Allerdings drohten den Fluggesellschaften "gravierende Konsequenzen", sofern durch das Urteil das Prinzip der Verschuldenshaftung abgeschafft werden sollte - gerade im Kontext der jüngsten Entscheidung des EuGH zu sog. "wilden Streiks" (Urteil vom 17.4.2018, Az. C-195/17).

Seiner Meinung nach stellt der BGH nämlich zu hohe Anforderungen an Airlines, die auf Streiks reagieren müssen: "Wie soll eine Airline bei Streiks in der Sicherheitskontrolle treffsicher innerhalb kürzester Zeit beurteilen können, ob einem Flug Sicherheitsbedenken entgegenstehen oder nicht? Und wie soll die Airline praktische Maßnahmen gegen die Auswirkungen eines solchen Streiks ergreifen?"

Es bleibe nun abzuwarten, wie das LG Hamburg mit den Vorgaben aus Karlsruhe in seiner neuerlichen Entscheidung verfahren wird.

mam/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BGH zu Fluggastentschädigung bei Streik an Sicherheitskontrolle: . In: Legal Tribune Online, 04.09.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/30753 (abgerufen am: 23.11.2024 )

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