Der BGH hat am Mittwoch entschieden, dass der Begriff "Vorführwagen" keine Aussage über das Alter eines Fahrzeugs enthält. Allein der Umstand, dass ein Vorführwagen in der Regel ein neueres Fahrzeug sei, welches nur für kürzere Probefahrten genutzt werde und auch als Ausstellungsobjekt keiner größeren Abnutzung unterliege, könne keinen Rückschluss auf das Alter rechtfertigen.
Der Kläger kaufte im Jahre 2005 vom Beklagten, einem Händler, ein als Vorführwagen genutztes Wohnmobil. Zu einem späteren Zeitpunkt erfuhr er, dass es sich bei dem Wohnmobil um einen Aufbau aus dem Jahr 2003 handelt.
Unter Berufung darauf erklärte er den Rücktritt vom Kaufvertrag. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Verkäufers die Klage abgewiesen.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat nun entschieden, dass allein die Bezeichnung eines Fahrzeugs als Vorführwagen keinen Rückschluss auf das Herstellungsdatum zulässt.
Die Tatsache, dass es sich bei dem im Jahr 2005 als Vorführwagen verkauften Wohnmobil um einen Aufbau aus dem Jahr 2003 gehandelt habe, stelle daher keinen Sachmangel dar, der den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtige. Ein Rückschluss auf das Alter des Vorführwagens könne nur aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles gerechtfertigt sein, die im zugrundeliegenden Fall jedoch nicht gegeben waren (Urt. v. 15.09.2010, Az. VIII ZR 61/09).
BGH: . In: Legal Tribune Online, 16.09.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1481 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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