Liegt ein Verbraucherbauvertrag auch bei nur einzelnen Gewerken vor? Das war seit Einführung des § 650i BGB umstritten und hat nun erstmals den BGH beschäftigt.
Wird beim privaten Hausbau nicht ein Generalunternehmer mit der Errichtung des ganzen Hauses beauftragt, sondern jeweils einzelne Handwerksunternehmen, liegt kein Verbraucherbauvertrag vor. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden und damit Klarheit in einer bisher umstrittenen Frage geschaffen (Urt. v. 16.03.2023, Az. VII ZR 94/22).
Ausgangspunkt für den Rechtsstreit war der Hausbau eines pfälzischen Ehepaars. Dafür beauftragten sie mehrere Handwerksunternehmen, wobei sie beim Innen- und Außenputz unzufrieden mit der erbrachten Leistung waren und deshalb die Zahlung zunächst teilweise verweigerten. Als sie auch auf die vom Handwerker geforderten Bauhandwerkersicherung (§ 650f Abs. 1 S. 1 BGB) nicht eingingen, klagte dieser gegen die Bauherren.
Die streitentscheidende Frage war hier, ob ein Verbraucherbauvertrag nach § 650i BGB vorliegt. Dieser wurde erst 2018 gesetzlich normiert und setzt in Abs. 1 Alt. 1 voraus, dass es sich um einen Vertrag mit einem Verbraucher handelt, durch den der Unternehmer zum Bau eines neuen Gebäudes verpflichtet wird. Streitentscheidend war die Frage hier, weil nur beim Vorliegen eines Verbraucherbauvertrags eine Regelung zugunsten der Bauherren greifen würde und die Klage des Handwerkers dann insoweit unbegründet wäre (§ 650 Abs. 6 Nr. 2 Alt. 1 BGB).
Das Landgericht (LG) Landau in der Pfalz hatte der Klage des Handwerkers zunächst stattgegeben, im Berufungsverfahren entschied das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken wiederum zugunsten des Ehepaars. Ähnlich wie auch weitere Oberlandesgerichte nahm das OLG Zweibrücken hier einen Verbrauchervertrag an, denn es könne keinen Unterschied machen, ob Bauherren die Leistungen gesamt oder einzeln vergeben. Ansonsten könnten Bauunternehmer, die im Sinne eines Generalunternehmers einen Vertrag für das ganze Haus abschließen, einzelne Leistungen bewusst ausnehmen und damit die Verbrauchervorschriften leicht umgehen.
Worlaut-Argument ist entscheidend
Der VII. Zivilsenat des BGH entschied nun, dass hier kein Verbrauchervertrag vorliegt. Schon nach dem Wortlaut von § 650i BGB sei nicht ausreichend, dass der Unternehmer im Rahmen eines Neubaus nur ein einzelnes Gewerk übernimmt. Darin erblickt der Senat einen maßgeblichen Unterschied zu § 650a BGB. Die Norm trat ebenfalls 2018 in Kraft und erfasst ausdrücklich auch einzelne Gewerke, ähnliches gelte insoweit für § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Der Gesetzgeber habe mit § 650i BGB bewusst eine andere Formulierung gewählt, meint der Senat.
Ferner spreche für dieses Verständnis, dass der Unternehmer im Rahmen eines Verbrauchervertrags dem Bauherrn gemäß § 650j BGB grundsätzlich umfassende Pläne zur Verfügung stellen muss.
Gegen das Wortlaut-Argument wird teilweise angeführt, dass dies zu kurz greife: Auch ein Generalunternehmer beauftragt regelmäßig weitere Subunternehmer und es könne nicht sein, dass Verbraucher insoweit ein anderes Schutzniveau zukommen solle. Der Senat beharrt indes im Sinne der Rechtsklarheit auf dem Wortlaut. Damit ist eine der umstrittensten Fragen des privaten Baurechts nunmehr geklärt.
jb/LTO-Redaktion
BGH entscheidet umstrittene Frage: . In: Legal Tribune Online, 24.03.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/51398 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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