Wenn die Batterie eines E-Rollers ausgebaut wird und dann explodiert, haftet der Halter nicht für die entstandenen Schäden. Der Schaden sei nicht der Betriebsgefahr des KfZ zuzurechnen, entschied der BGH.
Der Halter eines Elektrorollers muss nicht dafür haften, wenn bei einem Werkstattbesuch die ausgebaute Batterie explodiert. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor, das am Dienstag veröffentlicht wurde (Urt. v. 24.01.2023, Az. VI ZR 1234/20).
Der Mann hatte den Roller zur Inspektion gebracht. In der Werkstatt nahm ein Mitarbeiter die Batterie heraus und schloss sie an ein Ladegerät an. Als ihm auffiel, dass sich die Batterie stark erhitzte, trennte er sie vom Strom und legte sie zum Abkühlen auf den Boden. Trotzdem explodierte sie und setzte die Werkstatt in Brand. Vor Gericht ging es darum, wer den Schaden bezahlen muss - der Gebäudeversicherer oder die Haftpflichtversicherung des Halters.
Der Halter muss gem. § 7 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) für den Schaden aufkommen, wenn "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt" wird. Diese Norm sei auch weit auszulegen, heißt es in der Entscheidung der obersten Zivilrichterinnen und -richter. Denn die Haftung sei "der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeugs erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird".
Ausgebaute Batterie sei nicht Teil der Betriebseinrichtung
Dass der Roller in der Werkstatt war, befreit den Halter noch nicht von einer Haftung: Grundsätzlich sei ein Schaden, den Dritte durch den Defekt einer Betriebseinrichtung eines Kraftfahrzeuges an ihren Rechtsgütern erleiden, von der Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG umfasst. Ob der Defekt vor, während oder nach der Fahrt eintritt, mache rechtlich keinen Unterschied.
Voraussetzung der Haftung ist, dass der Schaden "bei Betrieb des Kraftfahrzeugs" eingetreten ist. Die Zurechnung der Betriebsgefahr setze laut BGH und ständiger Rechtsprechung voraus, dass die Schadensursache in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht. Dies sei hier gerade nicht der Fall gewesen. Bei der Erhitzung und nachfolgenden Explosion sei die Batterie bereits aus dem Elektroroller ausgebaut gewesen und habe zu diesem keine Verbindung mehr gehabt. Damit sei die Batterie nicht mehr Teil der Betriebseinrichtung gewesen. Allein der Umstand, dass sich die Batterie zuvor im Elektroroller befand und in diesem entladen wurde, begründe nicht den erforderlichen Zurechnungszusammenhang.
Damit muss hier die Gebäudeversicherung aufkommen. So hatten es zuvor auch das Landgericht Hannover und das Oberlandesgericht Celle gesehen.
lp/LTO-Redaktion
Mit Material von dpa
BGH zur Halterhaftung im StVG: . In: Legal Tribune Online, 07.03.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/51242 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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