Der BGH hat die Revision eines wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung Angeklagten verworfen. Die Anschläge der sogenannten DHKP-C haben in der Türkei bereits mehrere Opfer gefordert.
Der Angeklagte war zwischen 2002 und 2006 als Leiter verschiedener Gebietsgliederungen der DHKP-C (Devrimci Halk Kurtulus Partisi-Cephesi = Revolutionäre Volksbefreiungspartei/-front) in Deutschland tätig.
Die DHKP-C will nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart das Regierungssystem in der Türkei im Wege des bewaffneten Kampfes durch ein kommunistisches Regime ersetzen. Dazu werden dort seit mehreren Jahren unter anderem Sprengstoffanschläge begangen, die bereits viele Opfer gefordert haben. Die in Deutschland und anderen europäischen Ländern zahlreichen Mitglieder der DHKP-C haben die Aufgabe, Geld zu sammeln und neue Kämpfer zu rekrutieren.
Das OLG Stuttgart hatte den Angeklagten zu zwei Jahren und elf Monaten Freiheitsstrafe verurteilt (Az. 6-2 StE 8/07-7-b).
Der für Staatsschutzstrafsachen zuständige 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat die vom Angeklagten eingelegte Revision verworfen (Az. 3 StR 214/10), das Urteil des OLG ist somit rechtskräftig.
BGH: . In: Legal Tribune Online, 25.10.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1786 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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