Mit Urteil vom Dienstag hat der BGH entschieden, dass im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Ausschüttungen an Kommanditisten von der Gesellschaft nicht wieder zurückgefordert werden können. Dies sei nur bei einer entsprechenden vertraglichen Abrede zulässig.
Die Beklagte hatte sich als Kommanditistin an zwei Schiffsfonds beteiligt. Die Gesellschaftsverträge sahen vor, dass jedes Jahr Teile des Kommanditanteils an die Gesellschafter ausgeschüttet werden sollten. Als Letztere jedoch in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerieten, forderten sie von der Beklagten die Ausschüttungen in Höhe von insgesamt rund 90.000 Euro zurück.
Nach § 172 Abs. 4 HGB können grundsätzlich nur solche Ausschüttungen zurückverlangt werden, die nicht aus Gewinnen stammen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun klargestellt, dass darüber hinaus im Gesellschaftsvertrag auch ein Rückzahlungsanspruch vorgesehen sein muss, an dem es hier fehlte. Damit konnte die Beklagte die 90.000 Euro behalten, obwohl sie nach dem Gesellschaftsvertrag ausdrücklich gewinnunabhängig und auf ein "Darlehenskonto" ausgezahlt worden waren (Urt. v. 12.03.2013, Az. II ZR 73/11 und II ZR 74/11).
Hieran ändere auch nichts, dass nach § 172 Abs. 4 HGB die Haftung der Kommanditisten auflebe, wenn die Ausschüttungen eine Rückzahlung der Kommanditeinlage sind. Denn diese Bestimmung gelte nur für das Außenverhältnis zu Gläubigern der Gesellschaft, nicht aber gegenüber der Gesellschaft selbst.
hog/LTO-Redaktion
BGH zur Rückzahlung von Kommanditeinlagen: . In: Legal Tribune Online, 12.03.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8313 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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