Frank Hannig, bisher Pflichtverteidiger des wegen der Ermordung des ehemaligen Kasseler Regierungspräsidenten Walter Lübcke angeklagten Stephan E., ist mit einer Beschwerde gegen seine Entpflichtung gescheitert.
Der frühere Pflichtverteidiger des Angeklagten Stephan E. im Prozess um die Ermordung des ehemaligen Kasseler Regierungspräsidenten Walter Lübcke ist mit einer Beschwerde gegen seine Entpflichtung gescheitert. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) verwarf die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts Frank Hannig gegen die Aufhebung seiner Bestellung zum Pflichtverteidiger (Beschl. v. 18.08.2020, Az. StB 25/20).
Der Vorsitzende des zuständigen Strafsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt, Thomas Sagebiel, hatte Hanning auf Antrag seines Mandanten, den er bereits im Ermittlungsverfahren vertreten hatte, abberufen, weil das Vertrauensverhältnis zwischen Angeklagtem und Anwalt zerstört sei. Bereits im Juli war deshalb zwischen den beiden Verteidigern von Stephan E. ein offener Konflikt ausgebrochen.
Hiergegen wehrte sich Hannig im Wege der sofortigen Beschwerde zum BGH. Der jedoch stellte nun fest, Hannig sei als Beschwerdeführer überhaupt nicht in eigenen Rechten betroffen und somit schon gar nicht beschwerdebefugt. Entsprechend verwarf der BGH das Rechtsmittel als unzulässig.
mam/LTO-Redaktion
Lübcke-Prozess: . In: Legal Tribune Online, 03.09.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/42698 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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