Am Mittwoch hat der BGH die Pflicht des Vermieters präzisiert, dem Mieter nach einer berechtigten Kündigung wegen Eigenbedarfs eine während der Kündigungsfrist frei werdende vergleichbare Wohnung im selben Haus anzubieten.
In dem zu entscheidenden Fall kündigte die Klägerin das Mietverhältnis mit der Beklagten wegen Eigenbedarfs. Vor Ablauf der Kündigungsfrist wurde im 1. Obergeschoss des Hauses, in dem auch die Mietwohnung der Beklagten gelegen ist, eine weitere Mietwohnung der Klägerin frei. Die Klägerin vermietete diese Wohnung anderweitig neu, ohne sie zuvor den Beklagten angeboten zu haben.
Das AG hat die auf Räumung und Herausgabe der Wohnung gerichtete Klage abgewiesen. Das LG hat der Klage auf die Berufung der Vermieterin stattgegeben.
Die dagegen gerichtete Revision der Beklagten hatte Erfolg. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat seine Rechtsprechung bekräftigt, dass der wegen Eigenbedarfs berechtigt kündigende Vermieter dem Mieter eine andere, ihm zur Verfügung stehende vergleichbare Wohnung während der Kündigungsfrist anbieten muss, sofern sich die Wohnung im selben Haus oder in derselben Wohnanlage befindet.
Anderenfalls ist die ausgesprochene Kündigung wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam (Urt. v. 13.10.2010, Az. VIII 78/10).
BGH: . In: Legal Tribune Online, 13.10.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1707 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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