Ein Mieterhöhungsverlangen kann auch dann formell wirksam sein, wenn es erhaltene Fördermittel nicht ausweist. Das entschied der BGH für den Fall, dass die Fördermittel nach dem maßgeblichen, im Förderungsvertrag angegebenen Förderungszweck ausschließlich für Instandsetzungsmaßnahmen gewährt wurden.
Das Mieterhöhungsverlangen der klagenden Vermieterin hatte nicht auf öffentliche Förderungsmittel hingewiesen, die die Voreigentümerin erhalten hatte. Der Förderungsvertrag enthielt aber die Regelung, dass die Förderungsmittel als Drittmittel nur für die Instandsetzungsarbeiten bestimmt sind, während die Modernisierung allein durch die Eigenmittel des Vermieters finanziert werden soll.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) begründet seine dem Mieterhöhungsverlangen stattgebende Entscheidung damit, dass die Pflicht des Vermieters, erhaltene Förderungsmittel im Mieterhöhungsverlangen auszuweisen, gewährleisten soll, dass der Mieter die Berechtigung des Mieterhöhungsverlangens im Hinblick auf die Anrechnung von Förderungsmitteln überprüfen kann.
Bei der Berechnung der erhöhten Miete werden allerdings nur die Kosten für Modernisierungsmaßnahmen in Anrechnung gebracht, die durch Zuschüsse öffentlicher Haushalte gedeckt werden, nicht jedoch die Kosten für Instandsetzungsmaßnahmen. Die Angabe der erhaltenen Förderung war daher entbehrlich, so dass das Mieterhöhungsverlangen wirksam war (Urt. v. 19.01.2011, Az. VIII ZR 87/10 ).
pl/LTO-Redaktion
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BGH: . In: Legal Tribune Online, 20.01.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2374 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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