Geht ein Mieter gegen die Betriebskostenabrechung vor, so muss er vor Gericht den Nachweis erbringen, dass die abgerechneten Müllabfuhrgebühren zu hoch sind. Ein allgemeiner Verweis darauf, dass die Gebühren in der Gemeinde im Durchschnitt niedriger sind, reicht nicht aus. Dies entschieden die Karlsruher Richter am Mittwoch.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) trägt der Mieter, der mit der Behauptung eines Verstoßes gegen den in § 556 Abs. 3 Satz 1 BGB niedergelegten Grundsatz der Wirtschaftlichkeit bei der Betriebskostenabrechnung einen Schadensersatzanspruch gegen den Vermieter geltend macht, die Darlegungs- und Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen (Urt. v. 06.06.2011, Az. VIII ZR 340/10).
Im konkreten Fall hatte die Vermieterin erhöhte Müllabfuhrgebühren in der Betriebskostenabrechnung anteilig an ihre Mieter weitergegeben. Der Grund für die relativ hohen Müllgebühren lag in dem Fehlverhalten der Mieter des Anwesens bei der Mülltrennung. Sie hatten Restmüll in die für Verpackungsmüll bestimmten gelben Tonnen geworfen, was die Gemeinde veranlasste, die kostenlosen gelben Tonnen für die Entsorgung von Verpackungsmüll einzuziehen und durch kostenpflichtige Restmülltonnen zu ersetzen.
Eine Pflichtverletzung der Vermieterin konnten die Richter in dem Zusammenhang nicht feststellen.
Der Hinweis der Mieter auf einen gegenüber dem "Betriebskostenspiegel für Deutschland" erhöhten Betriebskostenansatz der klagenden Vermieterin genüge nicht den prozessualen Darlegungsanforderungen, so die Richter. Den überregional auf empirischer Basis ermittelten Betriebskostenzusammenstellungen komme angesichts der je nach Region und Kommune unterschiedlichen Kostenstruktur keine Aussagekraft im Einzelfall zu.
Mit Material von dpa.
tko/LTO-Redaktion
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BGH: . In: Legal Tribune Online, 07.07.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3683 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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