BGH: Keine Untreue von Ex-AUB Chef Schelsky

von dpa/age/LTO-Redaktion

26.10.2010

Der Fall Schelsky muss in Teilen neu verhandelt werden. Dies entschied der BGH in einem am Montag bekannt gewordenen Beschluss. Hintergrund des Urteils ist eines der spektakulärsten Strafverfahren der deutschen Gewerkschaftsgeschichte.

Dem Revisionsantrag des früheren Chefs der umstrittenen Arbeitnehmerorganisation AUB, Wilhelm Schelsky, wurde heute in Teilen stattgegeben. Der Bundesgerichtshof (BGH) sprach Schelsky vom Vorwurf der Untreue frei.

Der 1. Strafsenat betonte jedoch, dass dadurch nicht der gesamte Fall neu aufgerollt werden müsse; lediglich das Strafmaß sei anzupassen. Die Verurteilung des Ex-AUB-Chefs wegen Betrugs und Steuerhinterziehung bleibt somit bestehen.

Nach einem mehrwöchigen aufsehenerregenden Prozess war Schelsky im November 2008 zu vier Jahren und sechs Monaten Haft verurteilt worden. Auch der ehemalige Siemens-Zentralvorstand Johannes Feldmayer wurde wegen Untreue und Steuerhinterziehung zu zwei Jahren Haft auf Bewährung, einer Geldstrafe von 28.000 Euro und einer Geldauflage von 200.000 Euro verurteilt.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth sah es seinerzeit als erwiesen an, dass Schelsky im Auftrag von Siemens mit verdeckten Millionenzahlungen mit der AUB eine Gegengewerkschaft zur IG Metall aufgebaut hatte. Zwischen 2001 und 2006 sollen bis zu 30,6 Millionen Euro an Schelskys Firma geflossen sein. Davon hatte Wilhelm Schelsky wiederum drei Millionen Euro privat abgezweigt, um unter anderem Sportvereine in Oberfranken zu unterstützen.

Der Prozess offenbarte das zweifelhafte Geschäftsgebaren des weltweit aktiven Siemens-Konzerns. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass Siemens die AUB Betriebsratswahlen beeinflusst und damit gegen das Betriebsverfassungsgesetz verstoßen hatte. 

Der 1. Strafsenat hob die Verurteilung der Unterinstanz insoweit auf, als Schelsky wegen Beihilfe zur Untreue verurteilt worden war. Allerdings muss nur die Strafzumessung neu vorgenommen werden (BGH, Beschl. v. 13.09.2010, 1 StR 220/09 - noch nicht veröffentlicht).

Zitiervorschlag

BGH: . In: Legal Tribune Online, 26.10.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1789 (abgerufen am: 23.11.2024 )

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