BGH zu Inkassoschreiben: Zuläs­siger Stress­test für Ver­brau­cher

16.08.2018

Ein Inkassoschreiben kann beim Verbraucher Panik auslösen. Das sieht auch der BGH so, hält solche Schreiben wettbewerbsrechtlich aber trotzdem für zulässig, solnge sich der auf den Verbraucher ausgeübte Druck im gesetzlichen Rahmen bewege.

Zahlungsaufforderungen von Inkassounternehmen lösen in der Regel Unbehagen bei den Empfängern aus. Ist das Schreiben noch mit der Androhung rechtlicher Schritte und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen versehen, ist die Sorge meist groß. Dafür hat auch der Bundesgerichtshof (BGH) Verständnis, wie er in einem nun bekannt gewordenen Grundsatzurteil deutlich machte. Automatisch unzulässig, jedenfalls aus wettbewerbsrechtlicher Sicht, ist ein solches Schreiben deshalb aber nicht, entschieden die Karlsruher Richter (Urt v. 22.03.2018, Az. I ZR 25/17).

Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Bayern. Ihrer Meinung nach stellen solche drohenden Inkassoschreiben an Verbraucher eine wettbewerbswidrige, aggressive geschäftliche Handlung dar. Mit der Zahlungsaufforderung werde die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers in unzulässiger Weise beeinträchtigt. Ein solches Vorgehen sei aufgrund des § 4a Abs. 1 S. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) aber verboten.

Der BGH hat sich dieser Ansicht aber nicht angeschlossen. Zwar sahen die Karlsruher Richter, dass ein Inkassounternehmen gegenüber einem Verbraucher eine Machtposition innehat. Auch bestreiten sie nicht, dass der Adressat durch solche Schreiben unter Druck gesetzt wird. Für die Annahme einer wettbewerbswidrigen Handlung reiche das aber nicht aus.

Auf die Drohung kommt es an

Denn sowohl nach alter wie nach neuer Rechtslage ist die unionsrechtliche Richtline 2005/29/EG über  unlautere Geschäftspraktiken zu beachten, so der BGH. Deren Regelungen gehen von einer aggressiven Geschäftspraktik nur aus, wenn der Verbraucher in unzulässiger Weise in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn dem Verbraucher mit rechtlich unzulässigen Maßnahmen gedroht wird. Der BGH betonte, dass das im Umkehrschluss nicht bedeute, dass eine Drohung mit zulässigen Maßnahmen dann automatisch rechtmäßig ist.

Denn selbst wenn mit zulässigen Maßnahmen gedroht werde, sei die Drohung rechtswidrig, wenn dem Verbraucher suggeriert wird, dass eine Rechtsverteidigung aussichtslos wäre und ihm so mögliche Verteidigungsmittel verschleiert werden. Maßgeblich sei die Sicht eines juristisch nicht vorgebildeten Durchschnittsverbrauchers.

Die Karlsruher Richter befanden aber auch, dass die Drohung mit rechtlichen Schritten und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen im Rahmen einer Zahlungsaufforderung grundsätzlich zulässige Druckmittel darstellen. Sofern das Schreiben dem Verbraucher nicht suggeriere, dem Zahlungsbegehren schutzlos ausgeliefert zu sein, stelle es dabei keine aggressive Geschäftshandlung im Sinne des UWG dar.

"Die Entscheidung hat für die Inkassobranche, aber auch für alle anderen Unternehmen grundsätzliche Bedeutung", kommentiert Rechtsanwalt Peter Breun-Goerke, bei der Wettbewerbszentrale zuständig für den Bereich Finanzmarkt, die Entscheidung des BGH. "Inkassodienstleistern und Unternehmen kann über das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb nicht pauschal untersagt werden, berechtigte Forderungen geltend zu machen, nachdem sie eine Dienstleistung erbracht oder eine Ware geliefert haben", so Breun-Goerke weiter. "Verbraucher müssen sich Zahlungsaufforderungen – auch von Inkassounternehmen - gefallen lassen, solange nicht andere unlautere Umstände hinzukommen."

tik/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BGH zu Inkassoschreiben: . In: Legal Tribune Online, 16.08.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/30381 (abgerufen am: 23.11.2024 )

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