In dem Verfahren um den sogenannten "Kölner Müllskandal" hat der 2. Strafsenat des BGH die Revisionen als unbegründet verworfen. Die beiden Angeklagten hatten ihre Verurteilungen mit zahlreichen Verfahrensrügen und mit der Sachrüge angegriffen.
Damit bestätigten die Richter ein Urteil des Kölner Landgerichts, das die Angeklagten wegen Beihilfe zur Untreue verurteilt hatte (Urt. v. 26.05.2008, Az. 114 Js 24/02 B. 109 -11/06). Die beiden Angeklagten waren Geschäftsführer zweier Tochterunternehmen des Trienekens-Konzerns, an dem seit 1989 neben der Familie Trienekens in etwa gleichem Umfang auch ein Unternehmen der RWE-Gruppe beteiligt war.
Nach den Feststellungen des Landgerichts veranlassten die Angeklagten jeweils auf Weisung Trienekens Zahlungen auf Scheinrechnungen in einer Gesamthöhe von über 9 Mio. DM in eine "schwarze Kasse". Trienekens hatte diese eingerichtet, um "nützliche Aufwendungen", die nicht über Bücher laufen sollten, zu bezahlen. Wie den Angeklagten bekannt war, verschleierte er gegenüber den verantwortlichen Organen der zum RWE-Konzern gehörenden Mitgesellschafterin die wahren Hintergründe der Zahlungen.
Ursprünglich richtete sich die Anklage auch gegen Trienekens, wegen Zweifeln an dessen Verhandlungsfähigkeit wurde das Verfahren gegen die beiden Angeklagten im Jahr 2006 jedoch zur gesonderten Verhandlung abgetrennt. Trienekens wurde im März dieses Jahres wegen Untreue rechtskräftig zu einer zweijährigen Bewährungsstrafe verurteilt, daneben zu einer Gesamtgeldstrafe von 720 Tagessätzen.
(BGH,Urt. v. 27.08.2010, Az. 2 StR 111/09)
BGH: . In: Legal Tribune Online, 27.08.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1306 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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