Nach zwei Urteilen des BFH ist der vergünstigte Steuersatz auf Personenbeförderungsleistungen mit Taxen mit dem Unionsrecht vereinbar. Dies hatten die Kläger in Zweifel gezogen, weil vergleichbare Leistungen mit Mietwagen dem Regelsteuersatz unterliegen. Eine Ausnahme könne aber gelten, wenn es sich um Krankentransporte handelt, merkten die Richter an.
Der ermäßigte Steuersatz für Personenbeförderungen mit Taxen, geregelt in § 12 Abs. 2 Nr. 10 Umsatzsteuergesetz (UStG), ist grundsätzlich unionsrechtskonform. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in zwei nun bekannt gewordenen Urteilen (v. 02.07.2014, Az. XI R 22/10, XI R 39/10).
Geklagt hatten Mietwagenunternehmen, die begehrten, dass der ermäßigte Steuersatz für Personenbeförderungen mit Taxen im Nahverkehr auch für entsprechende Mietwagenumsätze gelten müsse. Dies lehnte der BFH jedoch ab. Die Begünstigung der Taxen verletze das Neutralisätsgebot nicht. Der Gesetzgeber dürfe die Taxifahrt als öffentliche Dienstleistung mit einem ermäßigten Steuersatz bevorteilen, da diese schließlich auch mit besonderen Verpflichtungen verbunden sei. Es bestehe eine Betriebspflicht, eine allgemeine Beförderungspflicht und festgelegte Entgelte für Taxifahrten.
Eines der klagenden Unternehmer hatte allerdings auch Krankentransporte übernommen. Hier könne die Sache anders zu beurteilen sein, wenn die Krankentransporte auf Sondervereinbarungen mit den Krankenkassen beruhten, die ebenso für Taxiunternehmen gälten, befanden die Richter. Zur Klärung dieser Frage verwiesen sie den Streit an das Finanzgericht zurück.
una/LTO-Redaktion
BFH zu Steuervergünstigung für Taxen: . In: Legal Tribune Online, 22.10.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13559 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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