In einem am Mittwoch bekanntgegebenen Urteil hat der BFH entschieden, dass Unternehmer nicht verpflichtet sind, Umsatzsteuer über mehrere Jahre hinweg vorzufinanzieren. Sies sei nicht mit dem Charakter der Umsatzsteuer als indirekte Steuer vereinbar.
Umsatzsteuerrechtlich müssen Unternehmer im Rahmen der sogenannten Sollbesteuerung ihre Leistungen bereits für den Voranmeldungszeitraum der Leistungserbringung versteuern. Dies gilt unabhängig davon, ob der Unternehmer zu diesem Zeitpunkt die ihm zustehende Vergütung - bestehend aus Entgelt und Steuerbetrag - bereits vereinnahmt hat. Die Vorfinanzierung der Umsatzsteuer entfällt nach § 17 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) erst dann, wenn der Unternehmer seinen Entgeltanspruch nicht durchsetzen kann.
Anders ist es bei der sogenannten Istbesteuerung. Dort werden solche Liquiditätsnachteile von vornherein dadurch vermieden, dass der Steueranspruch erst für den Voranmeldungszeitraum der Entgeltvereinnahmung entsteht. Zur Istbesteuerung sind allerdings nur kleinere Unternehmen und nicht bilanzierende Freiberufler berechtigt.
Im entschiedenen Fall waren die Kunden eines Bauunternehmers bis zum Ablauf der zwischen zwei und fünf Jahren betragenden Gewährleistungsfrist vertraglich dazu berechtigt, fünf bis zehn Prozent der vereinbarten Vergütung zurückzubehalten (Sicherungseinbehalt). Das Finanzamt forderte vom Unternehmer allerdings auch für diese Beträge im Rahmen der Sollbesteuerung vorab Umsatzsteuern abzuführen. Zu Unrecht, wie der Bundesfinanzhof (BFH) bereits im Oktober vergangenen Jahres entschied.
Eine Vorfinanzierung über mehrere Jahre hinweg sei nicht mit dem Charakter der Umsatzsteuer als indirekte Steuer vereinbar, begründeten die Richter ihr Urteil. Darüber hinaus sei es erforderlich, im Verhältnis von Soll- und Istbesteuerung den Gleichbehandlungsgrundsatz zu wahren. Daher sei von einer Steuerberichtigung nach § 17 UStG bereits für den Voranmeldungszeitraum der Leistungserbringung auszugehen (Urt. v. 24.10.2013, Az. V R 31/12).
mbr/LTO-Redaktion
BFH zur Umsatzsteuer: . In: Legal Tribune Online, 05.02.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10896 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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