Stromversorgungsunternehmen schulden die Stromsteuer auch dann, wenn sie aufgrund der Zahlungsunfähigkeit ihrer Kunden den vereinbarten Kaufpreis nicht realisieren können und deshalb selbst mit der darin enthaltenen Steuer belastet werden. Dies hat der BFH in einem am Mittwoch bekannt gegeben Urteil entschieden.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen werden Stromversorger, die ihre Kunden mit Strom beliefern, Schuldner der Stromsteuer, die dadurch entsteht, dass die Endverbraucher den Strom aus dem Leitungsnetz entnehmen. Über den ihm in Rechnung gestellten Strompreis soll jedoch der Endverbraucher mit der Steuer belastet werden. So sieht es jedenfalls die Konzeption der Stromsteuer als besondere Verbrauchsteuer vor.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass Stromversorger die Stromsteuer auch dann entrichten müssen, wenn der Endverbraucher zum Beispiel aufgrund einer Insolvenz nicht in der Lage ist, den vereinbarten Strompreis zu bezahlen. Es handle sich insofern nicht um einen atypischen Fall, der zu einer steuerlichen Befreiung oder gar Rückerstattung berechtige.
Zahlungsausfällen durch zahlungsunfähige oder verstorbene Kunden müssten die Stromversorgungsunternehmen durch eine entsprechende Preiskalkulation Rechnung tragen. Eine Abwälzung der Steuer auf den Verbraucher bleibt somit weiterhin möglich. Sofern im Energiesteuerrecht Sonderregelungen für die Fälle eines Forderungsausfalls bestehen, könnten diese nicht auf das Stromsteuerrecht übertragen werden (Urt. v. 17.12.2013, Az. VII R 8/12).
mbr/LTO-Redaktion
BFH zur Stromsteuer: . In: Legal Tribune Online, 19.03.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/11381 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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