Gerichtlich bestellte Berufsbetreuer unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Wegen des sozialen Charakters ihrer Leistungen sind sie nach EU-Recht von der Umsatzsteuer befreit. Dies entschied der BFH in einem am Mittwoch bekannt gewordenen Urteil.
Die Tätigkeit eines Betreuers ist eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden, so der Bundesfinanzhof (BFH). Für solche Leistungen sehe das Unionsrecht eine Befreiung von der Umsatzsteuer vor, auch wenn die Betreuung berufsmäßig erfolgt. Nicht umsatzsteuerfrei seien nur Leistungen, die nicht ehrenamtlich erbracht werden und zum Gewerbe oder Beruf des Betreuers gehören.
Berufsbetreuer sind als steuerfreie Leistungserbringer anzuerkennen, weil sie gerichtlich bestellt werden, das Gemeinwohl ein Interesse an ihrer Tätigkeit hat und auch sogenannte Vereinsbetreuer vond er Steuer befreit seien (Urt. v. 25.04.2013, Az. V R 7/11).
Die Münchner Richter wiesen außerdem darauf hin, dass Leistungen von Betreuern seit dem 1. Juli 2013 auch nach nationalem Recht umsatzsteuerfrei sind. Nur für Leistungen, die vor diesem Datum erbracht wurden müsse deshalb auf das EU-Recht zurückgegriffen werden. Über einen solchen Altfall hatte der BFH zu entscheiden.
asc/LTO-Redaktion
BFH zur Umsatzsteuer: . In: Legal Tribune Online, 24.07.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9205 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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