Wie der BFH am Mittwoch mitteilte, hat das Gericht dem EuGH in einem Vorabentscheidungsersuchen die Frage gestellt, ob Lesegeräte für elektronische Bücher zollfrei in die EU eingeführt werden können. Hintergrund sind Zweifel der EU-Kommission an der Privilegierung solcher E-Book-Reader, die über ein integriertes Wörterbuch verfügen.
E-Book-Reader erfreuen sich zunehmender Beliebtheit. Für Unternehmen, die derartige Geräte verkaufen, ist es deshalb von hohem wirtschaftlichem Interesse, ob diese Geräte zollfrei in die EU eingeführt werden können, oder ob bei der Einfuhr ein Zoll zu entrichten ist. Dies hängt wiederum von der Einordnung der Reader in eine der Positionen der sogenannten Kombinierten Nomenklatur (KN), einer EU-Verordnung, ab. Eine Position "E-Book-Reader" ist in der EU-Verordnung jedoch nicht eindeutig benannt. Daher sei es zwischen der deutschen Zollverwaltung und einem Unternehmen, das solche Geräte einführt, zum Rechtsstreit gekommen.
Die Behörde sei der Ansicht, E-Book-Reader seien in eine KN-Position mit der Beschreibung "Elektrische Maschinen, Apparate und Geräte, mit eigener Funktion, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen" einzureihen und unterlägen daher einem Zollsatz von 3,7 Prozent. Der Händler hingegen wolle eine Einordnung der Lesegeräte als "Geräte mit Übersetzungs- oder Wörterbuchfunktionen" und damit Zollfreiheit erreichen.
Trotz der an sich dem Wortlaut nach eindeutigen Zuordnung von Readern mit Wörterbuchfunktion als zollbefreite Waren, habe sich der VII. Senat des Bundesfinanzhofes (BFH) für eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) entschieden. Grund dafür sei, dass die EU-Kommission es nicht für gerechtfertigt halte, E-Book-Reader mit Wörterbuchfunktion von der Zollpflicht auszunehmen, während Reader ohne Wörterbuchfunktion in der EU-Verordnung ausdrücklich der Zollpflicht unterliegen (Beschl. v. 12.11.2013, Az. VII R 13/13).
mbr/LTO-Redaktion
BFH befragt EuGH zur Zollpflicht: . In: Legal Tribune Online, 05.02.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10892 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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