BFH sieht keine Arbeitnehmerüberlassung: Sponsor schenkt Fuß­ball­ve­rein Spieler

22.11.2017

Wenn Fußballspieler bei einem Sponsor im Unternehmen angestellt werden, dort aber gar nicht arbeiten, sondern stattdessen Ligaspiele bestreiten, ist das keine "Arbeitnehmerüberlassung" so der BFH. Nun muss der Verein Schenkungssteuer bezahlen.

Eine Arbeitnehmerüberlassung ohne die dafür übliche Vergütung ist als freigebige Zuwendung des abgebenden Unternehmens zu qualifizieren und damit schenkungssteuerpflichtig. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) für den Verzicht eines Sponsors zugunsten eines Fußballvereins entschieden (Urt. v. 31.08.2017, Az. II R 46/15).

Der damalige Sponsor eines Regionalligisten stellte Spieler, Trainer und Betreuer bei sich als kaufmännische Angestellte oder Repräsentanten ein und bezahlte sie auch. Tatsächlich arbeiteten die Angestellten aber nicht in der Unternehmensgruppe des Sponsors, sondern spielten Fußball für den Verein. Nach den Verträgen verpflichteten sie sich, unter Vollprofibedingungen nach Vorgabe des Trainers zu trainieren. Für die Überlassung der Athleten verlangte der Sponsor kein Entgelt.

BFH: Vergütungsverzicht spricht gegen Arbeitnehmerüberlassung

Das Finanzamt ordnete die Vorgänge als Schenkung in Höhe des angeblichen Arbeitsentgelts ein und erhob auf die Lohnzahlungen des Sponsors an die Athleten Schenkungssteuer. Gegen den Bescheid des Finanzamts zog der Verein vor Gericht.

Wie das Niedersächsische Finanzgericht (FG) in der Vorinstanz teilte der BFH die Auffassung, dass für die unentgeltliche Überlassung der Fußballspieler durch den Sponsor an den Verein Schenkungsteuer anfällt und wies die Klage ab.  

Denn eine Arbeitnehmerüberlassung erfolge in der Regel nur gegen ein angemessenes Entgelt. Seien sich die Beteiligten einig, dass die Spieler zwar bei dem Dritten angestellt und von diesem bezahlt werden, tatsächlich aber ausschließlich Fußball für den Verein spielen und der Verein dem Dritten für die Überlassung keine angemessene Vergütung zahlt, liege in dem Verzicht des Dritten auf die angemessene Vergütung eine Schenkung an den Fußballverein, so die Münchener Richter.

mgö/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BFH sieht keine Arbeitnehmerüberlassung: . In: Legal Tribune Online, 22.11.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/25645 (abgerufen am: 24.11.2024 )

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