BAG zur Immunität: Hausangestellte kann saudi-arabischen Diplomaten verklagen

22.08.2012

Einem saudi-arabischen Diplomaten, der seine Hausangestellte ausgebeutet und misshandelt haben soll, darf in Deutschland der Prozess gemacht werden. Das geht aus einer Entscheidung des BAG vom Mittwoch hervor.

Die Immunität einer Person, deren dienstliche Tätigkeit beendet ist, endet bei nichtdienstlichen Handlungen gemäß Art. 39 Abs. 2 des Wiener Übereinkommens mit der Ausreise. Da der Attaché inzwischen das Land verlassen hat, wird der Mangel der deutschen Gerichtsbarkeit nachträglich geheilt, so die Begründung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in dem Urteil vom 22. August (5 AZR 949/11).

Das BAG hat daher die Entschädigungsklage einer indonesischen Hausangestellten gegen ihren früheren Arbeitgeber an das Arbeitsgericht Berlin zurückverwiesen.

Die Vorinstanzen hatten die Klage als unzulässig abgewiesen. Jetzt muss der Fall neu verhandelt werden. Die Indonesierin hatte angegeben, der Mann und seine Familie hätten sie anderthalb Jahre lang ausgebeutet und misshandelt. Sie fordert 70.000 Euro Vergütung und Schmerzensgeld. Ob sie die je bekommt, ist angesichts der Ausreise des Diplomaten allerdings fraglich, ein Rechtshilfeabkommen zwischen Deutschland und Saudi-Arabien existiert nicht. Auch die vom BAG erwartete Grundsatzentscheidung zu eventuellen Grenzen der Immunität ist damit ausgeblieben.

dpa/plö/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BAG zur Immunität: . In: Legal Tribune Online, 22.08.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6904 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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