Das BAG entschied am Mittwoch, dass einem angestellten Tierarzt eine Zulage zu den Sozialversicherungsbeiträgen nicht genommen werden durfte. Denn der Arbeitgeber darf eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen versprochene Leistung nicht grundlos widerrufen.
Der klagende Tierarzt hatte die Zulage zu den Sozialversicherungsbeiträgen aufgrund einer Klausel in seinem 1990 abgeschlossenen Arbeitsvertrages bezogen. Die Zulage war als widerruflich ausgestaltet. Von diesem Recht zum Widerruf hatte der beklagte Verein im Jahr 2007 Gebrauch gemacht.
Zu Unrecht, wie die Erfurter Richter nun befanden. Seit dem 1. Januar 2002 müssen Widerrufsgründe in den Vertragsklauseln angegeben werden. Fehlt eine entsprechende Angabe, ist die Klausel nach § 308 Nr. 4, § 307 BGB unwirksam. Die hierdurch entstandene Vertragslücke kann in vor dem 1. Januar 2002 vereinbarten Klauseln im Wege ergänzender Vertragsauslegung geschlossen werden, so das Bundesarbeitsgericht (BAG) (Urt. v. 20.04.2011, Az. 55 AZR 191/10).
Die Bundesrichter hielten es dabei auch für unerheblich, ob der Verein dem Arbeitnehmer in der gesetzlichen Übergangsfrist bis Ende des Jahres 2002 eine Anpassung der Klausel an den strengeren Rechtszustand angetragen hatte.
cla/LTO-Redaktion
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BAG: Widerruf einer Zulage in AGB nur mit Begründung . In: Legal Tribune Online, 21.04.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3101/ (abgerufen am: 02.07.2024 )
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