BAG-Präsidentin zum Mindestlohn: Aus­nahmen unter­liegen Gleich­heits­gebot

07.01.2016

Seit einem Jahr gilt der gesetzliche Mindestlohn, die befürchtete Klagewelle allerdings blieb aus. Ausnahmeregelungen sieht BAG-Präsidentin Schmidt skeptisch. Auch wenn sie für Flüchtlinge gelten sollen.

Die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts (BAG), Ingrid Schmidt, sieht Forderungen nach Ausnahmen für Flüchtlinge beim Mindestlohn skeptisch. Eine derartige Sonderregelung müsse sich am verfassungsmäßig garantierten Gleichheitsgebot messen lassen, sagte Schmidt der Deutschen Presse-Agentur.

"Man kann nicht beliebig sagen, diese Arbeitnehmer bekommen es, und jene Arbeitnehmer bekommen es nicht." Für solche Ausnahmen müsse es eine Rechtfertigung geben, die dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes genüge. Die rechtlichen Hürden dafür sind nach Ansicht von Schmidt hoch. "Einfach wird das nicht."

Die Arbeitgeber hatten für Flüchtlinge Sonderregelungen beim Mindestlohn wie für Langzeitarbeitslose verlangt. Diese Ausnahmen sollten zudem von sechs auf zwölf Monate verlängert werden. Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles (SPD) lehnt indes Aufweichungen beim Mindestlohn für Flüchtlinge strikt ab. Auch Gewerkschaften, Opposition und Industrie-Präsident Ulrich Grillo hatten sich unlängst dagegen ausgesprochen.

Der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde gilt seit einem Jahr. Beim BAG liegen dazu bislang erst zwei Streitfälle vor, die in der ersten Jahreshälfte 2016 zur Entscheidung anstehen. "Ich sehe keine Klagewelle auf uns zu rollen", sagte die oberste Arbeitsrichterin. Bundesweit sei die Zahl der Verfahren zum gesetzlichen Mindestlohn verschwindend gering. Bei den Landesarbeitsgerichten als zweiter Instanz sei bisher lediglich eine niedrige zweistellige Zahl an Verfahren anhängig.

Dass Klagen innerhalb eines Jahres alle drei Instanzen durchlaufen, sei auch ein Beleg dafür, wie gut und wie schnell die Arbeitsgerichtsbarkeit funktioniere. Die Rechtslage beim Mindestlohngesetz sei nicht so schwierig, betonte Schmidt. Umstritten seien vorwiegend die Anrechnung von Zulagen oder von Sonderzahlungen etwa für Weihnachten und Urlaub auf den Mindestlohn.

dpa/una/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BAG-Präsidentin zum Mindestlohn: . In: Legal Tribune Online, 07.01.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/18049 (abgerufen am: 23.11.2024 )

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