Rein schuldrechtliche Abreden der Tarifvertragsparteien gehören nicht zu den Rechtsnormen eines Tarifvertrags, die bei einem Betriebsübergang auf den Erwerber übergehen. Dies entschied das BAG am Mittwoch.
Nach § 613a Abs. 1 S. 2 BGB werden Rechte und Pflichten des Arbeitsverhältnisses, die durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags geregelt sind, bei einem Betriebsübergang Inhalt des Arbeitsverhältnisses mit dem Erwerber. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied nun, dass dies auch für eine Entgeltsteigerung gilt, die zwar erst später in Kraft tritt, von den Tarifvertragsparteien aber bereits zuvor abschließend geregelt wurde. Lediglich rein schuldrechtliche Abreden der Tarifvertragsparteien hingegen werden nicht Inhalt des Arbeitsverhältnisses (Urt. v. 24.08.2011, Az. 4 AZR 566/09).
Der Entscheidung des BAG liegt die Revision einer Arbeitgeberin zu Grunde, für deren Arbeitsverhältnis kraft beiderseitiger Tarifbindung der BAT-O in der Fassung der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände galt. Der zu Beginn der Jahres 2003 geschlossene Vergütungstarifvertrag (VTV) Nr. 7 zum BAT-O bestimmte, dass "die Anpassung des Bemessungssatzes" für die Entgeltgruppe der Klägerin auf das Tarifniveau "West" (100 Prozent) "bis 31.12.2007 [...] abgeschlossen wird".
Bereits im April 2005 ging das Arbeitsverhältnis der Klägerin jedoch durch Betriebsübergang auf die nicht tarifgebundene Beklagte über. Die Klägerin verlangte ab Januar 2008 ein Entgelt nach einem Bemessungssatz von 100 Prozent auf Basis der Entgelttabellen zum TVöD. Ihre Klage war in allen Instanzen erfolglos.
Auch vor dem BAG hatte die Arbeitnehmerin keinen Erfolg. Die Anpassung auf 100 Prozent des Tarifniveaus "West" stellt nach Ansicht der Erfurter Richter eine schuldrechtliche Abrede der Tarifvertragsparteien dar, die auch nur zwischen diesen wirkt.
eso/LTO-Redaktion
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BAG: . In: Legal Tribune Online, 25.08.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4113 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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