Erfolgt eine Massenentlassung im Rahmen eines Insolvenzverfahren mit Eigenverwaltung, ersetzt der zwischen dem Insolvenzverwalter und dem Betriebsrat zustande gekommene Interessenausgleich die Stellungnahme des Betriebsrats. Das entschied das BAG mit Urteil vom Donnerstag.
Über das Vermögen eines Unternehmens wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und die Eigenverwaltung der Insolvenzmasse unter der Aufsicht eines Sachwalters angeordnet. Zur wirtschaftlichen Sanierung plante das Unternehmen unter anderem die Schließung von 24 ihrer 47 Verkaufsfilialen.
Eine Verkäuferin reichte Kündigungsschutzklage ein. Sie machte geltend, dass der Arbeitgeber die Massenentlassung der Agentur für Arbeit nicht ordnungsgemäß angezeigt habe, weil er keine Stellungnahme des örtlichen Betriebsrats der Filiale Leipzig beigefügt habe.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat der Kündigungsschutzklage nicht stattgegeben. Die Stellungnahme des örtlichen Betriebsrats sei bei der Anzeige verzichtbar gewesen (Urt. v. 07. Juli 2011, Az. 6 AZR 248/10).
Für ein Insolvenzverfahren mit Eigenverwaltung würden nach § 270 Abs. 1 Satz 2 InsO grundsätzlich die gleichen Vorschriften wie für ein Regelinsolvenzverfahren gelten. Maßgebend sei, dass der Gesamtbetriebsrat nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG für den Abschluss des betriebsübergreifenden Interessenausgleichs zuständig war und in diesem die Arbeitnehmer namentlich bezeichnet waren, denen gekündigt werden sollte.
Damit habe der Interessenausgleich gemäß § 125 Abs. 2 InsO die Stellungnahme des Betriebsrats nach § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG ersetzt.
cla/LTO-Redaktion
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BAG: . In: Legal Tribune Online, 07.07.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3690 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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