Weil ein Anwalt einen Schriftsatz zu spät einreichte, ging das Verfahren verloren. Grund dafür war eine falsche Eintragung in seinem elektronischen Fristenkalender. Laut BAG wäre das durch einen Ausdruck vermeidbar gewesen.
Wer als Anwalt einen elektronischen Fristenkalender unterhält, muss durch geeignete Organisationsmaßnahmen die Kontrolle der Fristeneingaben gewährleisten. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem am Freitag veröffentlichten Urteil entschieden und sich damit der Rechtsprechung seiner Karlsruher Kollegen vom Bundesgerichtshof (BGH) angeschlossen (Urt. v. 03.07.2019, Az. 8 AZN 233/19).
Hintergrund des Falls war das Versäumnis eines Rechtsanwalts, der die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde zum BAG nicht rechtzeitig dem Gericht zukommen ließ. Der Grund dafür war schnell gefunden: Seine Mitarbeiterin hatte versehentlich falsche Daten in den elektronischen Fristenkalender eingetragen. Der Anwalt hatte aber selbst auch nicht mehr überprüft, ob die Daten alle korrekt eingetragen worden waren.
Das aber hätte er nach Ansicht der Erfurter Richter tun müssen, denn schließlich bestünden bei einem elektronischen Fristenkalender "spezifische Fehlermöglichkeiten", wie etwa ein Datenverarbeitungsfehler der EDV oder ein schlichter Tippfehler. Die Verwendung einer elektronischen Kalenderführung dürfe aber keine hinter der manuellen Führung zurückbleibende Überprüfungssicherheit bieten.
Deshalb müsse ein Anwalt seinen elektronischen Kalender ausdrucken und dann auf Fehler korrigieren. Tut er das nicht, sei darin nach ständiger Rechtsprechung des BGH ein anwaltliches Organisationsverschulden zu sehen. "Die Fertigung eines Kontrollausdrucks ist erforderlich, um nicht nur Datenverarbeitungsfehler des EDV-Programms, sondern auch Eingabefehler oder -versäumnisse mit geringem Aufwand rechtzeitig zu erkennen und zu beseitigen", heißt es deshalb auch in dem Urteil der Erfurter Richter.
Dieses Organisationsverschulden seines Mandanten muss sich der Kläger nun anrechnen lassen. Seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde deshalb vom BAG als unzulässig verworfen.
tik/LTO-Redaktion
BAG gewährt keine Wiedereinsetzung: . In: Legal Tribune Online, 02.08.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/36867 (abgerufen am: 23.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag