Das Studentenwerk Köln hat einer BAföG-Empfängerin die Bezüge gekürzt, weil ihre Schwester für Entwicklungshilfe in Ruanda 100 Euro pro Monat erhielt. Das VG sah hierbei keine finanzielle Entlastung der Eltern und entschied nun zugunsten der Studentin, wie der Kölner-Stadt-Anzeiger am Donnerstag berichtete.
Das Einkommen, das ein Kind für Entwicklungshilfsdienst im Ausland erhält, darf nicht als finanzielle Entlastung der Eltern angesehen werden. Somit darf deswegen der Förderungsanspruch des anderen Kindes auch nicht reduziert werden. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen entschieden (Urt. v. 29.08.2012, Az. 15 K 438/11).
Die Kölner Studentin erhält Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) vom Studentenwerk Köln. Da sie ihr Studium in Essen/Duisburg begann, wurde der Fall vor dem VG Gelsenkirchen verhandelt. Ihre Schwester leistete in Ruanda Entwicklungshilfe. Hierführ bekam sie Unterkunft und Verpflegung sowie 100 Euro Taschengeld pro Monat. Das Kölner Studentenwerk kürzte daraufhin den Förderungsbetrag um 80 Euro, da es die Einnahmen der Schwester auf den Freibetrag der Eltern anrechnete.
Das VG stellte jetzt klar, dass die Tätigkeit in der Entwicklungshilfe nicht als Einkommensquelle zu betrachten ist, die junge Frau sei nicht in "Gewinnerzielungsabsicht" nach Afrika gefahren. Das Kölner Studentenwerk kündigte an, in Berufung gehen zu wollen. Es habe großes Interesse daran, dass solche Einkünfte genau definiert werden.
una/LTO-Redaktion
VG Gelsenkirchen zum BAföG: . In: Legal Tribune Online, 30.08.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6963 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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