Ein indischer "Advocate" darf in Deutschland nicht tätig werden, er ist des Anwaltsberufs unwürdig, so der AGH NRW. Dass er mehrmals straffällig wurde, überwiege den Fakt, dass die von ihm begangenen Straftaten teils* zwanzig Jahre her sind.
Einem ausländischen Rechtsanwalt kann die Aufnahme in eine deutsche Rechtsanwaltskammer (RAK) versagt werden, wenn ihn sein Verhalten in der Vergangenheit als unwürdig erscheinen lässt. Ein solcher Fall liegt vor, wenn der antragstellende Anwalt wiederholt strafrechtlich verurteilt wurde, wie der Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen (AGH NRW) in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil entschied (Urt. v. 07.10.2016, Az. 1 AGH 23/16).
Geklagt hatte ein indischer Staatsangehöriger gegen einen Bescheid der RAK Düsseldorf, die eine Aufnahme des 57-Jährigen unter Hinweis auf dessen strafrechtliche Verurteilungen verweigerte. Nach Ansicht der Kammer sei der Antrag aufgrund seines "massiv gestörten Verhältnisses zu Recht und Gesetz" abzulehnen.
Der Mann trat zwischen 1996 und 2007 wiederholt strafrechtlich in Erscheinung: 1996 wurde er wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern, 2004 wegen Missbrauchs von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen und 2007 wegen eines Verkehrsdelikts und wegen Vortäuschens einer Straftat verurteilt.
Der AGH NRW gab der Düsseldorfer RAK nun Recht. Zwar sei der "Advocate" qualifiziert, einen dem Beruf des deutschen Rechtsanwalts entsprechenden Beruf auszuüben. Aber sein Verhalten aus den Vorjahren lasse ihn des Anwaltsberufs unwürdig erscheinen.
Dem stehe nicht entgegen, das seine gewichtigste strafrechtliche Verurteilung fast zwanzig Jahre zurückliegt. Es sei zu berücksichtigen, dass der 57-Jährige innerhalb von elf Jahren drei weitere Male verurteilt worden ist. Er habe sich daher die erste Verurteilung nicht hinreichend zur Warnung gereichen lassen. Die weiteren Urteile zeigten seine unzureichende Einstellung gegenüber Strafrechtsnormen.
*Angaben im Teaser präzisiert am Tag der Veröffentlichung, 15.03 Uhr.
nas/LTO-Redaktion
AGH NRW bestätigt Zulassungsverweigerung: . In: Legal Tribune Online, 29.11.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/21280 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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