Tritt nach einer Mangelbeseitigung erneut der gleiche Mangel auf, muss der Mieter diesen wiederum seinem Vermieter anzeigen. Andernfalls verliert er seinen Schadenersatzanspruch. Das entschied das AG München in einem am Montag veröffentlichten Urteil.
Im entschiedenen Verfahren ging es um die Beseitigung von Schimmel in einer Mietwohnung. Alle Räume der Wohnung eines Münchner Ehepaares waren von dem Pilz befallen. Eine Behandlung mit einem Schimmelbeseitigungsspray durch den Hausmeister konnte nicht lange für Abhilfe sorgen: Rund ein halbes Jahr später trat der Schimmel erneut auf.
Dies zeigten die Mieter dem Vermieter an, worauf dieser einen Malerfachbetrieb mit der Beseitigung beauftragte. In einem Schreiben teilten die Mieter mit, dass der Schimmel zwar aktuell beseitigt sei, sie allerdings befürchten, dass er erneut auftreten könnte und sich daher ein außerordentliches Kündigungsrecht vorbehielten.
Als sich nur wenige Monate später im Bad der Wohnung erneut Schimmel bildete, kündigten die Mieter fristlos, räumten die Wohnung und verlangten vom Vermieter unter anderem die Erstattung der Umzugskosten und der Maklerkosten für die neue Wohnung. Der Vermieter verweigerte die Zahlungen jedoch. Zu Recht, wie das Amtsgericht (AG) München in seinem Urteil entschied.
Wer nichts weiß, kann auch nichts beheben
Den Mietern stehe kein Anspruch auf Schadenersatz zu, da der erneut aufgetretene Mangel der Wohnung, der Schimmel im Bad, dem Vermieter nicht angezeigt worden war. Eine solche erneute Anzeigepflicht treffe die Bewohner aber auch dann, wenn zuvor bereits eine Mängelbeseitigung vorgenommen wurde und diese nicht dauerhaft erfolgreich gewesen sei.
Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn der Vermieter objektiv der Meinung sein durfte, er habe alles Erforderliche zur Mangelbeseitigung getan, meinten die Münchner Richter (Urt. v. 08.11.2011, Az. 431 C 20886/11).
mbr/LTO-Redaktion
AG München zum Mietrecht: . In: Legal Tribune Online, 29.10.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7413 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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