AG München zu ungenehmigter Untervermietung: Leug­nung recht­fer­tigt frist­lose Kün­di­gung

01.10.2013

Vermietet ein Mieter seine Wohnung unberechtigt weiter und lügt auch noch auf Anfrage des Vermieters, kann dies eine fristlose Kündigung nach sich ziehen. Das Vertrauensverhältnis sei dann derart zerstört, dass dem Vermieter eine Abmahnung nicht mehr zumutbar sei. Dies entschied das AG München in einem am Montag bekannt gegebenen Urteil.

Im konkreten Fall hatte die Vermieterin einer Münchener Wohnung erst durch die Kriminalpolizei erfahren, dass ihr Mieter die Wohnung untervermietete: Bei einer polizeilichen Befragung hatte der Untermieter angegeben, dass ihm der eigentliche Mieter untersagt hatte, sich mit der untergemieteten Wohnung ordnungsgemäß anzumelden. Als die Vermieterin den Hauptmieter aufforderte, die Untervermietung zu unterlassen, bestritt dieser die Weitervermietung. Er sei nur krank. Daher kämen Freunde zu ihm zu Besuch.

Hieraufhin kündigte die Vermieterin fristlos und erhob Klage vor dem Amtsgericht (AG) München. Die zuständige Richterin gab ihr Recht und erließ ein Räumungsurteil.

Nach Anhörung mehrerer Zeugen stehe fest, dass der Mieter die Wohnung untervermietet habe. Indem dieser die Untervermietung geleugnet habe, habe er das Vertrauensverhältnis zur Vermieterin zerstört. Der Vermieterin sei nicht zumutbar, das Mietverhältnis fortzuführen. Dabei falle auch noch ins Gewicht, dass es sich um eine öffentlich geförderte Wohnung handele, die nur von einem bestimmten Personenkreis bewohnt werden dürfe. Diese Vorschrift habe der Mieter umgangen. Auch habe er die Vermieterin über Jahre hinweg getäuscht. Eine vorherige Abmahnung sei daher nicht erforderlich. Die sofortige fristlose Kündigung sei wirksam (Urt. v. 25.04.2013, Az. 423 C 29146/12).

mbr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

AG München zu ungenehmigter Untervermietung: . In: Legal Tribune Online, 01.10.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9709 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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