Ist der Austausch von undichten Fenstern dringend erforderlich, hat der Mieter den Einbau von weißen Fenstern zu dulden, auch wenn die ursprünglichen Fenster eine andere Farbe hatten. Das entschied das AG München mit einem am Dienstag veröffentlichten Urteil.
Dem Rechtsstreit vorausgegangen war die mehrfache Rüge einer Münchner Mieterin, dass einige Fenster ihrer Wohnung sowie die Balkontür undicht seien. Daraufhin beschloss der Vermieter diese auszutauschen, jedoch in "weiß" und nicht in der Farbe der alten Fenster "Eiche braun". Die Mieterin verweigerte den Einbau, auch ein Angebot des Vermieters, die alten Fenster ebenfalls weiß streichen zu lassen, lehnte sie ab.
Der Vermieter klagte vor dem Amtsgericht (AG) München auf Duldung des Einbaus und bekam Recht: Grundsätzlich hätten Mieter Maßnahmen zu dulden, die zur Erhaltung der Mietsache erforderlich sind, was bei undichten Fenstern der Fall sei. Der Austausch der Fenster sei der Mieterin zumutbar gewesen, auch wenn die neue Farbkombination nicht ihrem persönlichen Geschmack entsprochen hätte, da die optische Beeinträchtigung minimal gewesen sei.
Wenn sich die Mieterin an einer unterschiedlichen Farbgestaltung so sehr störe, hätte sie das Angebot des Klägers annehmen sollen, alle übrigen Fensterrahmen ebenfalls weiß zu streichen (Urt. v. 11.12.12, Az. 473 C 25342/12).
plö/LTO-Redaktion
AG München zu Duldungspflichten von Mietern: . In: Legal Tribune Online, 21.05.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8767 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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