AG München zu Ausrutscher: Reiseveranstalter haftet nicht für Unfall am Pool

07.07.2014

Nasse Fliesen im Schwimmbadbereich kommen vor. Diese Ansicht hat das AG München vertreten und eine Klage eines Bielefelders abgewiesen. Der Urlauber war in der Türkei auf dem Weg zum "Pool-WC" ausgerutscht. Weder müsse das Hotel rutschfeste Matten auslegen, noch Warnschilder aufstellen.

Ein Reiseveranstalter verletzt seine Verkehrssicherungspflicht nicht, wenn er nicht auf rutschige Fliesen im Poolbereich eines Hotels hinweist. Nach allgemeiner Lebenserfahrung müsse jeder Urlauber damit rechnen, dass es hier eine erhöhte Rutschgefahr gebe. Das entschied das Amtsgericht (AG) München, wie am Montag bekannt wurde (Urt. v. 15.04.2014, Az. 182 C 1465/14).

Ein Türkeiurlauber aus Bielefeld hatte sich eine blutende Platzwunde zugezogen, die im örtlichen Krankenhaus genäht werden musste. Er forderte nun die Erstattung der Behandlungskosten. In der Nähe des Pools war der Mann ausgerutscht. Das Hotelpersonal hätte auf die hohe Rutschgefahr hinweisen und Matten auslegen müssen, so der Mann.

Der Sturz sei dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen, entschied dagegen das Gericht. Der Urlauber habe erkennen können, dass der Boden rutschig gewesen sei. In solchen Fällen brauche es keine Warnschilder. Die Idee mit den Matten teilte das AG ebenfalls nicht. Eine Bodenmatte, die im Verhältnis zu dem gesamten Poolbereich nur einen kleinen Teil abgedeckt hätte, hätte den Sturz wohl verhindert.

una/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

AG München zu Ausrutscher: . In: Legal Tribune Online, 07.07.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12466 (abgerufen am: 23.11.2024 )

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