Luxuswohnung an Touristen weitervermietet: Münchner Mieter muss 4.000 Euro Strafe zahlen

16.01.2017

Das AG München hat einen Mieter zur Zahlung von 4.000 Euro verurteilt, weil er seine Wohnung als Ferienwohnung weitervermietet hat. Das Gericht sah eine Zweckentfremdung von Wohnraum – ein Verstoß gegen die städtische Satzung.

Das Amtsgericht (AG) München hat den Mieter einer Wohnung in der Münchner Innenstadt zur Zahlung von 4.000 Euro verurteilt. Der Mann hatte die Wohnung, für die er monatlich 3.000 Euro Miete zahlt, als Ferienwohnung weitervermietet und teilweise auch Verwandten überlassen. Das Gericht verhängte die Geldbuße, da es einen Verstoß gegen die städtische Zweckentfremdungssatzung sah (Urt. v. 14.10.2016, Az. 1112 OWi 238 Js 177226/16).

Der 45-Jährige hatte die Drei-Zimmer-Wohnung an der Luxus-Shoppingmeile Maximilianstraße zwar gemietet, war aber nie selbst eingezogen. Für die Weitervermietung habe er keine Genehmigung der Stadt eingeholt. Die Wohnung unterliegt allerdings der sogenannten Zweckentfremdungssatzung, mit der die Stadt Vermietungen dieser Art unterbinden will. Schließlich ist bezahlbarer Wohnraum in München mehr als knapp.

Die Stadt war nach einem anonymen Hinweis auf zahlreiche arabische Gäste in der Wohnung auf den Fall aufmerksam geworden und hatte die Nutzung Ende 2014 untersagt. Dennoch gab der Mann, der eine Zahnarztpraxis betreibt an, seine "Nebentätigkeit" nicht auf. Vor Gericht gab er an, die Wohnung für Gäste und Patienten gemietet zu haben. Er habe nicht gewusst, dass dazu eine Genehmigung notwendig sei. Das Gericht befand, dass er zumindest seit der Untersagung der Stadt mit bedingtem Vorsatz gegen die Satzung verstoßen habe. Die Geldbuße sei mit 4.000 Euro angemessen, da die Wohnung auch mehrere Monate leer gestanden habe.

Der Mieterverein bezeichnete die Strafe als zu gering. "Mit der Vermietung von Wohnungen an Touristen kann man in München sehr viel Geld verdienen, da werden so geringe Geldstrafen einfach mit einkalkuliert", sagte Geschäftsführer Volker Rastätter. Die Höhe der Buße kann laut Zweckentfremdungssatzung bis zu 50.000 Euro betragen.

dpa/una/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Luxuswohnung an Touristen weitervermietet: . In: Legal Tribune Online, 16.01.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/21786 (abgerufen am: 23.11.2024 )

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